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18.5097 · Fragestunde. Frage · 2018-02-28

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates hat bei der Revision der Ergänzungsleistungen (EL) den Grundsatz beschlossen, dass die EL-Rente von Personen, die Freizügigkeitskapital bezogen und dieses vor dem EL-Bezug vollständig oder teilweise aufgebraucht haben, pauschal um 10 Prozent gekürzt wird.

Würde diese Regelung auch für Personen mit voller IV-Rente gelten, die von den EL-Stellen gezwungen werden, sich ihre Freizügigkeitsgelder auszahlen zu lassen, und diese als Erstes für ihren Lebensunterhalt verzehren müssen (Art. 16 Abs. 2 der Freizügigkeitsverordnung)?

Stellungnahme des Bundesrates

Die EL-Reform wurde vom Ständerat behandelt und wird nächste Woche in Ihrem Rat diskutiert. Diese Regelung wurde anlässlich der Debatten in Ihrer Kommission eingebracht. Ein Kapitalbezug nach Artikel 16 Absatz 2 der Freizügigkeitsverordnung wird von der Regelung der SGK-N nicht erfasst und führt daher nicht zu einer Kürzung der Ergänzungsleistungen.