18.5105 · Fragestunde. Frage · 2018-02-28
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Erledigt
Wortlaut
In der Türkei sind im Zuge der gegen regierungskritische Stimmen gerichteten Verhaftungswelle auch türkisch-schweizerische Doppelbürger verhaftet worden. Trotz der ausgewiesenen Gefährdungslage sind die Reisehinweise des EDA für die Türkei nach wie vor sehr allgemein gehalten.
Müssten die Reisehinweise nicht so formuliert werden, dass Personen, denen wegen Kritik an der Menschenrechtslage in der Türkei ein Verhaftungsrisiko oder eine Strafverfolgung droht, auch wirklich gewarnt sind?
Stellungnahme des Bundesrates
Die EDA-Reisehinweise für die Türkei sind aktuell; sie datieren vom 15. Februar 2018. Sie werden laufend überprüft und bei Änderungen der Lageeinschätzung angepasst. Sie weisen im Kapitel "Besondere rechtliche Bestimmungen" darauf hin, dass Beleidigungen des Staates und seiner Institutionen verboten sind. Konkret steht geschrieben: "Äusserungen oder Handlungen, welche die Einheit des Staates gefährden oder die den Staat, dessen Institutionen, hochrangige Persönlichkeiten oder Symbole in irgendeiner Form beleidigen oder verunglimpfen, sind verboten. Mit Bussen oder Haftstrafen können demnach Beleidigungen oder Verunglimpfungen des Präsidenten der Republik, der Regierung, des Gründers der modernen Türkei Mustafa Kemal Atatürk, der Polizei, der Armee, der Nationalhymne oder Flagge bestraft werden. Unter diesen Strafbestand können auch regierungskritische Äusserungen im Internet und in den sozialen Medien fallen."