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18.5351 · Fragestunde. Frage · 2018-06-06

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Artikel 16 Absatz 3 des Postgesetzes betrifft die Zustellungspreise für Zeitungen und Zeitschriften. In seiner Antwort auf die Interpellation 18.3210 teilt der Bundesrat mit, dass die Post die rechtlichen Vorgaben zur Preisgestaltung umsetzen muss, dass aber keine Pflicht zur Offenlegung der Berechnungsmethoden bestehe.

- Warum hat der Bundesrat zu dieser rechtlichen Vorgabe keine Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe erlassen?

- Ist es tatsächlich zulässig, dass dem Parlament die Information, wie eine rechtliche Bestimmung umgesetzt wird, verweigert wird?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Antwort des Bundesrates existiert nur in französischer Sprache. (Bitte wechseln Sie auf der Homepage oben rechts die Sprache)