19.3077 · Interpellation · 2019-03-11
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Das Bundesamt für Umwelt veröffentlichte am 19. Oktober 2018 eine Studie zur Umsetzung des Anwendungsverbots von Herbiziden auf und an unseren Strassen, Wegen und Plätzen. Seit dreissig Jahren ist die Anwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln auf und an Strassen, Wegen und Plätzen verboten. Seit 2001 gilt dieses Verbot auch für private Anwendungen. Die Studie zeigt eine erschreckende Hinwegsetzung über das Verbot. Im Vergleich zur Studie 2010 ist festzustellen, dass sich bezüglich Bekanntheit des Verbots kaum etwas geändert hat. Die ergriffenen Massnahmen waren offensichtlich nicht zielführend. Nur rund die Hälfte der privaten Anwenderinnen und Anwender kennt das Verbot. Die professionellen Anwender kennen es meistens, setzen sich aber darüber hinweg. Bei rund einem Drittel der Gemeinden ist sogar eine Tendenz zu vermehrtem Herbizideinsatz festzustellen. Insgesamt setzt mehr als die Hälfte der Gemeinden Herbizide ein, auch auf Flächen, auf welchen die Anwendung verboten wäre. Grund für die Missachtung des Herbizidverbots ist der Kostendruck und ein befürchteter Mehraufwand. Da heute weder kontrolliert noch bestraft wird, ist es nicht erstaunlich, dass trotz Verbot kein Rückgang beim Herbizideinsatz feststellbar ist.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Welche Massnahmen ergreift der Bund, um professionelle und private Anwenderinnen und Anwender über das Anwendungsverbot aufzuklären und über Alternativen zu informieren?
2. Welches sind die Kompetenzen und Aufgaben des Bundes, und welche Aufgaben müssten die Kantone wahrnehmen?
3. Führt der Bund zur Umsetzung des Verbots Oberkontrollen durch?
4. Welche Massnahmen ergreift er zusätzlich, um das bestehende Herbizidverbot endlich durchzusetzen? Sind Kontrollen und entsprechende Strafen vorgesehen?
5. In der Beantwortung der Interpellation 16.3507, "Chipkartensystem zur Erfassung und Kontrolle von Pestiziden", wird in Aussicht gestellt, dass ein datenbankbasiertes Schweizer System mit Fachbewilligung sowie eine Datenbank mit genaueren Verkaufszahlen von Pestiziden geprüft würden. Wie weit sind diese digitalen Lösungen entwickelt, und könnte auch für private Anwender eine Bewilligungspflicht eingeführt werden?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Um alternative Methoden zur Unkrautbekämpfung zu fördern, werden in den Gemeinden Informationskampagnen durchgeführt und spezielle Kurse für die Mitarbeitenden angeboten. Der Aktionsplan Pflanzenschutzmittel (AP PSM), welcher auf die Risikoreduktion und die nachhaltige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln abzielt, sieht vor, dass die Aus- und Weiterbildung von Inhaberinnen und Inhabern von Fachbewilligungen verbessert wird (Massnahme 6.3.1.1).
2./3. Für die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der hier angesprochenen Verbote sind grundsätzlich die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig (Art. 18 Abs. 2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV, SR 814.81). Der Bund hat über den kantonalen Vollzug zu wachen (Art. 38 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes, USG, SR 814.01). Im Rahmen dieser Aufsicht kann er verhältnismässige Massnahmen gegenüber den Kantonen ergreifen. Insbesondere kann der Bund einen Kanton auffordern, den Vollzug zu verstärken und die betreffenden Bestimmungen durchzusetzen.
4. Mit dem AP PSM sieht der Bundesrat vor, eine Weiterbildungspflicht für alle beruflichen Anwenderinnen und Anwender einzuführen. Im Rahmen dieser Weiterbildung sollen die Anwenderinnen und Anwender regelmässig in der korrekten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln geschult werden. Zuwiderhandlungen können bereits nach geltendem Umweltrecht (Art. 60 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 USG) bestraft werden.
5. Der AP PSM sieht eine Weiterbildungspflicht für berufliche Anwenderinnen und Anwender vor. Zu diesem Zweck soll die Gültigkeit der Fachbewilligung auf fünf Jahre beschränkt und ihre Erneuerung von einer Weiterbildung abhängig gemacht werden (Massnahme 6.3.1.1). Darüber hinaus sollen Pflanzenschutzmittel für die berufliche Verwendung nur noch an Inhaberinnen und Inhaber einer gültigen Fachbewilligung verkauft werden dürfen. Eine Bewilligungs- oder Ausbildungspflicht für private Anwenderinnen und Anwender ist nicht vorgesehen; für diese wird die Auswahl der Pflanzenschutzmittel, die sie anwenden dürfen, eingeschränkt und mit dem Satz "Bewilligt für die nichtberufliche Verwendung" ausgezeichnet (Massnahme 6.2.2.3). Ein Informatiksystem für die Verwaltung der Fachbewilligungen wird derzeit geprüft. Dieses wird jedoch mit Sicherheit nicht mit der Datenbank verknüpft werden, welche die Pflanzenschutzmittel-Verkaufszahlen enthält.
Antwort des Bundesrates.