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19.3116 · Motion · 2019-03-14

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Eine kürzlich veröffentlichte Studie des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) liefert den Beleg: In zwei von drei Schulzimmern ist die Qualität der Raumluft ungenügend und weist einen zu hohen CO2-Gehalt auf. Dies hat Auswirkungen auf die Konzentrationsfähigkeit und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler. Um Abhilfe zu schaffen, müssten die Fenster in den Schulzimmern 15 Minuten pro Stunde geöffnet werden, was nicht realistisch ist. Daher sollten im Hinblick auf sämtliche Neubauten und Renovierungen rechtsverbindliche Normen für die Lüftungsanlagen in Schulzimmern eingeführt werden.

Begründung

Die Feststellung des BAG ist eindeutig und bestätigt, was auch im Ausland angefertigte Studien bereits ergeben haben. Die Studie zur Luftqualität wurde von 2013 bis 2015 durchgeführt. Wir schreiben das Jahr 2019 und haben somit vier Jahre auf die Schlussfolgerungen der Studie gewartet. In der Zwischenzeit wurden viele Schulzimmer neu gebaut oder renoviert, ohne dass dieses Problem berücksichtigt wurde. In meiner Gemeinde wurde in den letzten Monaten der Bau eines neuen Schulkomplexes geprüft. Das Problem schlechter Luft wurde von einem Kommissionsmitglied aufgeworfen. Daraufhin wurden Massnahmen ergriffen, um eine mechanische Lüftungsanlage zu installieren, mit der unabhängig von den Wetterbedingungen eine gute Luftqualität erreicht werden kann. Oft sind die Winter in unserer Gemeinde streng. Würde man die Fenster 15 Minuten pro Stunde öffnen, wären erhebliche Temperaturabnahmen zulasten der Konzentration der Schülerinnen und Schüler sowie bedeutend höhere Heizkosten die Folge. Hätte unsere Gemeinde diesen Punkt nicht berücksichtigt, wären 30 Millionen Franken in einen neuen Schulkomplex investiert worden, der den Anforderungen an die Luftqualität nicht gerecht wird, während die Anpassung des Lüftungssystems die Baukosten um nur 1,2 Millionen Franken erhöht hat.

Es ist daher entscheidend, dass die BAG-Studie zu einer Sensibilisierung und zur Einführung verbindlicher Normen für den Bau zukünftiger und die Renovierung bestehender Schulzimmer in der ganzen Schweiz führt. In Schulzimmern, die über keine mechanische Lüftungsanlage verfügen, sollte, um die Zeit bis zur Renovierung der Lüftungsanlage zu überbrücken, ein System zur Messung des CO2-Gehalts eingesetzt werden, das der Lehrperson anzeigt, wann das Schulzimmer gelüftet werden muss.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die durch das Bundesamt für Gesundheit am 3. März 2019 publizierte Studie zeigt - wie die Motionärin zutreffend ausführt - auf, dass in rund zwei Dritteln der Schulen die Luftqualität ungenügend ist.

Unter dem Motto "frische Luft für wache Köpfe" hat das BAG Informationsmaterial für das Lüften von Schulzimmern erarbeitet. Es richtet sich an Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen und Baufachleute. Mit systematischem und effizientem Fensterlüften kann die Luft im Schulzimmer rasch verbessert werden. Grundsätzlich gilt dabei, dass in allen Pausen und vor der ersten Morgen- und Nachmittagslektion die Fenster weit geöffnet werden sollten. Bei jedem Schulhausneubau und bei jeder Renovation sollte zudem ein Lüftungskonzept geplant und umgesetzt werden.

Die Motionärin verlangt die Erarbeitung von verbindlichen Normen für Schulen, welche Lüftungssysteme vorschreiben würden. Das Schulwesen sowie die gesetzliche Hoheit im Gebäudeenergiebereich liegen in der Schweiz in der Zuständigkeit der Kantone. Insofern kann der Bund hier nicht regulieren. Eine Regulierung besteht hingegen bereits heute im Bereich des Arbeitsgesetzes. Das Arbeitsgesetz ist anwendbar für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, womit die in den Schulen angestellten Personen, insbesondere Lehrerinnen und Lehrer, geschützt werden sollen.

Artikel 3a des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) schreibt vor, dass der Gesundheitsschutz, also insbesondere die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3; SR 822.113), auch auf die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden anwendbar sind. Insofern sind alle Lehrer, ob privat oder öffentlich-rechtlich angestellt, der ArGV 3 unterstellt. Artikel 17 ArGV 3 regelt sämtliche Fragen rund um die Lüftung. Die Wegleitung des Seco zu diesem Verordnungsartikel beschreibt, dass verschiedene Lüftungsarten benützt werden können, um eine adäquate Raumluftqualität zu gewährleisten.

Schliesslich sind die kantonalen Arbeitsinspektionen zuständig, den Gesundheitsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch in Schulen zu vollziehen. Ferner besteht für die Arbeitsinspektionen eine Pflicht, auf Anzeigen hin zu intervenieren.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit der ArGV 3 bereits heute verbindliche Vorgaben bestehen, dass genügend wissenschaftliche Evidenz besteht, welche das Problem der Luftqualität an Schulen beleuchtet, und dass auch die zu treffenden Massnahmen bekannt und - wie oben erwähnt - in der Wegleitung zur ArGV 3 beschrieben sind. Der Bundesrat hält somit zusätzliche und noch detailliertere Vorgaben auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe für systemfremd und unnötig. Die zuständigen Stellen der Bundesverwaltung werden als Folge der Studie des BAG das Thema weiter behandeln und weitere Massnahmen prüfen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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