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19.3120 · Interpellation · 2019-03-14

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

In den letzten Jahren hat sich die 4G-Technologie rasant entwickelt, und für die Vorbereitungen für den Mobilfunkstandard 5G wurde grünes Licht gegeben. Damit geht einher, dass sich viele Bürgerinnen und Bürger mit mehr oder weniger stark ausgeprägter Elektrosensibilität um ihre Gesundheit sorgen. Anscheinend finden die entsprechenden Betreiber keinen Versicherer, der das Gesundheitsrisiko für die Bevölkerung, die den Antennen der Betreiber ausgesetzt ist, übernimmt.

Müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer, auf deren Land oder Immobilien sich Antennen befinden, die Risiken hinnehmen?

Ich danke dem Bundesrat für seine Antwort auf folgende Fragen:

1. Kann der Bundesrat bestätigen, dass die Versicherer zögern, die durch die Antennen entstehenden Risiken für die Bevölkerung zu übernehmen? Wenn ja, was gedenkt er in diesen Fällen zu tun?

2. Wer trägt nach der Errichtung eines Antennenmastes die allfälligen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Umwelt: die Eigentümer des Grundstücks, der Betreiber oder der Gesetzgeber?

3. Auf welcher Rechtsgrundlage können Privatkunden eine Garantie des Betreibers fordern, dass gegen ihren Willen an ihrem Wohnsitz kein öffentliches WLAN-Netzwerk installiert wird?

4. Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, damit Personen, die eine Intoleranz gegenüber elektromagnetischen Feldern aufweisen, erträgliche Lebensbedingungen geboten werden?

5. Gibt es ein Vorhaben, die verschiedenen Durchschnittsdaten zur nichtionisierenden Strahlung in der Schweiz nach dem Modell der Lärm- sowie der Lichtverschmutzungskarte kartografisch darzustellen?

6. Welche wissenschaftlichen Grundlagen liegen den diesbezüglichen Überlegungen des Bundesrates zugrunde?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) hat nichtionisierende elektromagnetische Strahlung, zu der auch Mobilfunkstrahlung gehört, als eines von zwölf sogenannten Emerging Risks klassiert. So werden neuartige, zukunftsbezogene Risiken bezeichnet, die sich nur schwer fassen lassen und daher - im Gegensatz zu traditionellen Risiken - kaum monetär bewertbar sind. Ein Merkmal von Emerging Risks liegt oft darin, dass eine Kausalität zwischen Risikoquelle (Ursache) und Schadenfolge (Wirkung) (noch) nicht nachweisbar ist. Da die allgemein anerkannten Kriterien für die Versicherbarkeit von Gefahren nicht ohne Weiteres auf Emerging Risks angewendet werden können, stellt sich für den Haftpflichtversicherer die Grundsatzfrage nach deren Versicherbarkeit. Aufgrund dieser fehlenden Kausalität und der daher kaum möglichen monetären Bewertbarkeit allfälliger Risiken zögern die Versicherer, die durch Antennen allenfalls entstehenden Risiken für die Bevölkerung zu übernehmen.

2. Schadenersatz wegen Gesundheitsschädigung infolge Mobilfunkstrahlung könnte gestützt auf verschiedene Gesetzesbestimmungen verlangt werden - sofern der Nachweis des Schadens durch die Mobilfunkstrahlung gelingt. Infrage kommen unter den jeweiligen unterschiedlichen Haftungsvoraussetzungen insbesondere die Haftung des Betreibers gemäss Artikel 41 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220), die Haftung des Grundeigentümers gemäss Artikel 679 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) oder des Werkeigentümers gemäss Artikel 58 OR. Zudem könnte der Betreiber gemäss Artikel 59a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) haftbar gemacht werden, sofern Mobilfunkanlagen als Anlagen, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist, qualifiziert werden.

Die Vorschriften des USG und der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) wurden so festgelegt, dass die Strahlung von Mobilfunkanlagen nach dem heutigen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung keine Gesundheitsschäden infolge Erwärmung des Körpergewebes verursacht und auch das Risiko noch ungewisser, langfristiger negativer Auswirkungen minimiert wird. Wird eine Mobilfunkanlage nach den geltenden Vorschriften rechtmässig betrieben, ist davon auszugehen, dass verschuldensabhängige Haftungsbestimmungen wie Artikel 41 OR auch bei späteren neuen Erkenntnissen zur Schädlichkeit nicht greifen, da zum Zeitpunkt der Schadenverursachung keine Sorgfaltspflichtverletzungen vorliegen.

Die obengenannten Kausalhaftungen setzen kein Verschulden voraus, erfassen aber in der Regel nur Schäden, mit denen nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gerechnet werden musste. Zudem ist nachzuweisen, dass der entstandene Schaden adäquat kausal verursacht wurde respektive dass sich bei Artikel 59a USG ebendiese besondere Gefahr, welche die Haftung begründet, verwirklicht hat.

3. Internetanbieterinnen könnten auf einem für den Privatgebrauch zur Verfügung gestellten WLAN-Router zusätzlich ein zweites WLAN-Signal für ein öffentlich zugängliches WLAN konfigurieren. Diese Konstellation wird vom öffentlichen Recht nicht erfasst, sondern untersteht dem Privatrecht. Der Bundesrat geht davon aus, dass sich Anbieter in ihren Verträgen im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen für solche Funktionalitäten das Einverständnis ihrer Kundschaft holen. Kundinnen und Kunden, die nicht damit einverstanden sind, dass bei ihnen installierte Hardware ein WLAN für Dritte erstellen kann, können diese Funktion in der Regel deaktivieren. Wird diese Möglichkeit von ihrer Anbieterin nicht vorgesehen, so müssten sie die Anbieterin wechseln.

4. Zum Schutz der Bevölkerung vor den wissenschaftlich allgemein anerkannten Gesundheitsauswirkungen nichtionisierender Strahlung hat der Bundesrat in der NISV Immissionsgrenzwerte übernommen, wie sie auch international angewendet werden. Zusätzlich vermindern auf dem Vorsorgeprinzip des USG beruhende Anlagegrenzwerte für Mobilfunkanlagen die Langzeitbelastung an Orten, an denen sich Menschen lange aufhalten können (wie in Wohnungen, Schulen, Spitälern, Büros oder auf Kinderspielplätzen). Damit soll die Langzeitbelastung für die gesamte Bevölkerung niedrig gehalten und so auch das Risiko für allfällige, heute noch nicht klar erkennbare Gesundheitsfolgen minimiert werden.

5. In Erfüllung des Postulates Gilli 09.3488 hat der Bundesrat am 18. Dezember 2015 ein Konzept für ein Monitoring elektromagnetischer Felder beschlossen, das Auskunft über die Belastung der Schweizer Bevölkerung durch nichtionisierende Strahlung geben soll. Ein Teil des Konzepts umfasst auch die Berechnung der Immissionen, die von Mobilfunk- und Rundfunksendeanlagen ausgehen. Nachdem zuerst die Finanzierung geklärt werden musste, soll dem Bundesamt für Umwelt (Bafu) mit der laufenden Revision der NISV ausdrücklich die Aufgabe zugewiesen werden, ein solches Monitoring aufzubauen.

6. Als Umweltfachstelle des Bundes verfolgt das Bafu den aktuellen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung bezüglich der Auswirkungen nichtionisierender Strahlung (NIS) auf den Menschen. Zur fachlichen Unterstützung hat das Bafu im Jahr 2014 eine Beratende Expertengruppe NIS (Berenis) einberufen. Diese sichtet die neu publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wählt diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Menschen von Bedeutung sind oder sein könnten. Die Ergebnisse der Evaluation werden vierteljährlich in Form eines Newsletters auf der Website des Bafu publiziert.

Antwort des Bundesrates.