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19.3168 · Postulat · 2019-03-20

Bundeskanzlei

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, in einem Bericht darzulegen, wie die Vorsorgeregelungen für Magistratspersonen und für Angestellte und Gewählte mit ähnlichen Spezialregelungen an das geltende Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) entsprechend angepasst werden können.

Begründung

Die heutigen Ruhegehaltsregelungen für Magistratspersonen basieren auf Arbeitsmarktbedingungen vor Einführung der beruflichen Vorsorge (BVG). Die Bestimmungen bauen darauf auf, dass gewählte Personen keine Vorsorge und nach erfolgtem Rücktritt oder Abwahl keine Rente hatten. Um eine solche Lücke zu verhindern, beschloss man ein Ruhegehalt, welches die Magistratspersonen bis an das Lebensende erhalten. Bei Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit ist dieses Ruhegehalt mit einer Einkommensbegrenzung behaftet und muss von der Verwaltung kontrolliert werden.Alle amtierenden Bundesräte sind heute wohl vom BVG erfasst. Sie verfügen somit über ein persönliches Sparguthaben bei einer Vorsorgeeinrichtung, das üblicherweise in ein Freizügigkeitsguthaben umgewandelt wird. Bei Stellenwechsel verlangt das BVG den Transfer von einer Kasse zur anderen des neuen Arbeitgebers. Nicht so bei der Wahl einer Magistratsperson. Sie werden nicht in der Vorsorgeeinrichtung des Bundes versichert. Bei einem Amtsantritt verbleiben die angesparten Gelder beim Versicherten auf dem privaten Freizügigkeitskonto. Die angesparten Gelder unterliegen auch nicht der Begrenzung und können zusätzlich zum Ruhegehalt bezogen werden. Sie können nach der Behördentätigkeit und der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit in eine neue Vorsorgelösung eingebracht werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Das heutige Besoldungs- und Ruhegehaltssystem für Magistratspersonen ist im Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121) und in der Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121.1) verankert. Es wird bereits seit Oktober 1989 angewendet.Das Ruhegehalt entspricht maximal der Hälfte der Besoldung einer amtierenden Magistratsperson. Sobald eine ehemalige Magistratsperson ein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen erzielt, das zusammen mit dem Ruhegehalt die Jahresbesoldung einer amtierenden Magistratsperson übersteigt, wird das Ruhegehalt um den Mehrbetrag gekürzt.Der Gesetzgeber hat mit diesem System ein effektives und einfaches Instrument geschaffen. Es ermöglicht den Magistratspersonen, frei von Interessenbindungen und Interessenkonflikten zu agieren, und trägt wesentlich zur Unabhängigkeit der Exekutive und der Judikative bei.Im National- und Ständerat sind bislang alle Vorstösse, welche die Ruhegehälter der Magistratspersonen in eine Pensionskassenlösung überführen wollten, nicht weiterverfolgt worden - zuletzt die parlamentarische Initiative Burgherr 17.477, "Moderne Altersvorsorge für unsere Bundesräte", die in der Frühjahrssession 2019 vom Nationalrat deutlich abgelehnt wurde.