19.3189 · Motion · 2019-03-20
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen Mindestanforderungen festzulegen, nach welchen Eltern ihre Kinder im schulpflichtigen Alter privat, zu Hause unterrichten dürfen.
Begründung
In der Schweiz müssen Kinder die staatlichen Schulen nicht zwingend besuchen. Sie können auch privat unterrichtet werden. Dabei lehren Eltern oder von ihnen beauftragte Lehrpersonen gemäss Vorgaben ausserhalb der staatlichen Schulorganisation. Die Anforderungen an diesen privaten Unterricht sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich, wie eine Broschüre der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) zeigt. Es gibt Kantone, die keine Bewilligungen für privaten Unterricht erteilen, solche mit hohen Anforderungen und die ein Lehrdiplom verlangen und solche, die praktisch jedes Gesuch bewilligen und nur minimalste Bedingungen stellen oder die gar keine gesetzliche Regelung kennen. Die Aufsicht ist nicht immer gewährleistet. Auffallend ist, dass die Anzahl der privat unterrichteten Kinder seit Jahren stetig zunimmt, im Kanton Bern hat sie sich innert zehn Jahren mehr als verdreifacht (aktuell 576). Zahlen zeigen zudem, dass diejenigen Kantone mit weniger Auflagen einen deutlich höheren Anteil an Homeschooling-Kindern aufweisen. Privater Unterricht kann in gewissen Situationen sinnvoll sein. Die unterschiedlichen Regelungen der Kantone stellen jedoch ein Problem dar. So ziehen Eltern aus Kantonen mit höheren Anforderungen in Kantone mit tiefen Anforderungen. Dieser Bereich bedarf einer schweizweiten Harmonisierung. Der Bundesrat soll in Zusammenarbeit mit den Kantonen minimale Regeln entwickeln und dem Parlament unterbreiten. Seit der Revision der Bildungsbestimmungen der Bundesverfassung im Jahre 2006 sind Bund und Kantone verpflichtet, gemeinsam für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen. Für zentrale Eckwerte - Schuleintrittsalter und Schulpflicht, Dauer und Ziele der Bildungsstufen, deren Übergänge sowie Anerkennung von Abschlüssen - haben die Kantone auf dem Koordinationsweg eine landesweite Harmonisierung des Schulwesens zu gewährleisten. Dieser Auftrag leitet sich direkt aus der entsprechenden Verfassungsbestimmung ab (Art. 62 Abs. 4 BV). Angesichts der Zunahme des privaten Unterrichts müssen nun auch dessen Regelungen harmonisiert werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Regelung des privaten Unterrichts (Homeschooling) liegt in der Kompetenz der Kantone. Sie haben für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen. Artikel 62 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) verpflichtet die Kantone, durch den Erlass gesetzlicher Regelungen und durch ihre Aufsichtstätigkeit dafür zu sorgen, dass auch der in Erfüllung der Schulpflicht erteilte häusliche Privatunterricht ausreichend im Sinne von Artikel 19 und Artikel 62 Absatz 2 BV ist. Die Kantone sind auch mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Kindes (Art. 11 Abs. 1 BV) dazu verpflichtet, ihre Aufsichtspflicht im Sinne von Artikel 62 Absatz 2 BV effektiv und regelmässig wahrzunehmen.
In allen Kantonen steht der Besuch von Privatunterricht unter staatlicher Aufsicht und ist durch die Schulgesetzgebung geregelt. Entspricht der Privatunterricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann die Bewilligung entzogen und der Übertritt privat geschulter Schülerinnen und Schüler in die öffentliche Schule verfügt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Artikel 19 BV hat die Grundschule den Einzelnen angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der verfassungsrechtliche Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, beziehungsweise wenn Lehrinhalte fehlen, die als unverzichtbar zur Verwirklichung der geltenden Ziel- und Wertnormen des Bildungsraumes anzusehen sind. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des häuslichen Privatunterrichts im konkreten Einzelfall hat die zuständige Behörde überdies abzuklären, ob sich die im Lichte der Grundrechte konkretisierten, im kantonalen Recht niedergelegten Bildungsziele mittels sogenannten Homeschoolings hinreichend realisieren lassen. Zudem ist die Durchlässigkeit zur Volksschule sicherzustellen, sodass ein Kind, das zu Hause privat unterrichtet wird, verzugslos in die Volksschule integriert werden kann, sollte sich der häusliche Privatunterricht als unzureichend erweisen oder durch unvorhersehbare Ereignisse verunmöglicht werden.
Der Bundesrat hat volles Vertrauen, dass die Kantone ihrem Bildungsauftrag sowie den verfassungsmässigen und gesetzlichen Anforderungen auch in diesem Bereich adäquat nachkommen. Solange im Rahmen des Homeschoolings der ausreichende Grundschulunterricht gemäss kantonaler Gesetzgebung gewährleistet ist, ist jeder Kanton in der Organisation frei. Auch via Artikel 61a BV hat der Bund gegenüber den Kantonen im Bereich des Schulwesens keine Aufsichtsfunktion.
Die Regelung des privaten Unterrichts (Homeschooling) ist vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht Gegenstand der in der Bundesverfassung unter Artikel 62 Absatz 4 festgelegten Eckwerte der interkantonalen Harmonisierung.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.