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19.3212 · Interpellation · 2019-03-21

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Mit dem institutionellen Rahmenabkommen würde dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 29 des am 22. Juli 1972 in Brüssel abgeschlossenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen Schweiz-EU resp. FHA 72) - im Sinne einer späteren Übereinkunft zwischen den Parteien gemäss Artikel 31 des Wiener Übereinkommens von 1969 über das Recht der Verträge - die Kompetenz eingeräumt, die für die Auslegung von Artikel 23 Absatz 1 Ziffer iii des FHA 72 ("Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht") massgebliche Praxis neu gemäss den Bestimmungen der Artikel 8A, 8B und 8C des institutionellen Rahmenabkommens und damit gemäss der aktuellen Praxis des EU-Beihilferechts anzuwenden ("... massgebend ist, und dass dessen Anwendung fortan von dieser Auslegung geleitet werden soll").

Weiter schreibt die "NZZ" am 21. März 2019, dass der "Horizontale Gemischte Ausschuss" des institutionellen Rahmenabkommens ein Gremium bestehend aus einigen Schweizer und EU-Beamten - neu Urteile des Schweizerischen Bundesgerichtes kassieren könnte!

Der Bundesrat wird gebeten, dringend Licht ins Dunkel der Schattenkabinette, der gemischten Ausschüsse Schweiz-EU, zu bringen und folgende Frage zu beantworten: Wer sind mit Familiennamen, Vornamen und Wohnort die Schweizer und die EU-Beamten in den folgenden gemischten resp. gemeinsamen Ausschüssen Schweiz-EU:

1. Gemeinsamer Ausschuss nach Artikel 29 des am 22. Juli 1972 in Brüssel abgeschlossenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;

2. Gemischter Ausschuss zum Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU;

3. Gemischter Ausschuss Schweiz-EU für die Luftfahrt;

4. Gemischter Ausschuss Schweiz-EU zum Landverkehrsabkommen;

5. Gemischter Ausschuss Schweiz-EU für Landwirtschaft;

6. Gemischter Ausschuss zum Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen der Schweiz und der EU;

7. Gemischter Ausschuss zu Schengen/Dublin.

Weiter wird der Bundesrat gebeten, eine vollständige Liste über alle weiteren gemeinsamen resp. gemischten Ausschüsse zwischen der Schweiz und der EU aufzulisten.

Stellungnahme des Bundesrates

Die durch die Abkommen zwischen der Schweiz und der EU geschaffenen gemischten Ausschüsse setzen sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Die Schweiz wird durch die Bundesverwaltung vertreten sowie durch Kantonsvertreterinnen und -vertreter, falls wesentliche Interessen und Kompetenzen der Kantone betroffen sind. Die EU wird durch die Europäische Kommission vertreten. Wenn neben der EU auch die Mitgliedstaaten Vertragspartei eines Abkommens mit der Schweiz sind, nehmen deren Vertreterinnen und Vertreter ebenfalls im gemischten Ausschuss Einsitz (z. B. Schengen-Assoziierungsabkommen und Personenfreizügigkeitsabkommen). Die Teilnahme an diesen gemischten Ausschüssen erfolgt weder aufseiten der Schweiz noch aufseiten der EU in eigenem Namen. Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Ämter und Dienststellen nehmen auf Weisung der jeweiligen Ämter beziehungsweise Departemente oder des Bundesrates teil. Es sind nicht immer dieselben Personen. Je nach Wichtigkeit der behandelten Themen wird eine Medienmitteilung über das Treffen eines gemischten Ausschusses publiziert. In diesem Fall wird in der Regel der Name der Leiterin oder des Leiters der Schweizer und der EU-Delegationen erwähnt.

Die Liste der gemischten Ausschüsse Schweiz-EU kann unter der folgenden Adresse eingesehen werden:

https://www.europa.eda.admin.ch/dam/de/sd-web/ctDsH8imYhnR

Auf die einleitenden Ausführungen des Interpellanten nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:

Ein Erwägungsgrund in der Präambel des Beschlussentwurfes des Gemischten Ausschusses (GA) des Freihandelsabkommens vom 1972 (FHA), welcher dem Entwurf des institutionellen Abkommens angehängt ist, hält fest, dass die Beihilfebestimmung des FHA (Art. 23 Abs. 1 Ziff. iii) in Zukunft im Lichte der Beihilfe-Grundsätze des institutionellen Abkommens ausgelegt werden soll. Wenn der Beschluss durch den GA FHA so verabschiedet wird (was die Zustimmung beider Seiten voraussetzt), wäre die Beihilfebestimmung des FHA weiterhin nicht direkt anwendbar bzw. nicht justiziabel. Das heisst, direkt gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 Ziffer iii FHA könnten weiterhin keine Ansprüche vor Gericht geltend gemacht werden. Im Übrigen müssten allfällige Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung der genannten Bestimmung weiterhin im Rahmen des Streitbeilegungsmechanismus des FHA geklärt werden, das heisst im gemischten Ausschuss FHA. Dort sind die Schweiz und die EU gleichberechtigt vertreten, das heisst, ohne Einwilligung der Schweiz kann der GA keine Entscheidungen fällen. Kommt keine Einigung zustande, kann die Partei, welche eine Vertragsverletzung geltend macht, wie schon bisher, gemäss Artikel 27 FHA Schutzmassnahmen treffen.

Betreffend die Entscheide des Bundesgerichtes gilt: Das Bundesgericht bleibt letztinstanzlich für die Auslegung und Anwendung der bilateralen Verträge Schweiz-EU auf Schweizer Hoheitsgebiet zuständig. Es ist dabei im Rahmen von Artikel 4 Absatz 2 des institutionellen Abkommens an die Rechtsprechung des EuGH gebunden. Bundesgerichtsentscheide können nicht in einem justizförmigen Verfahren an die gemischten Ausschüsse oder an das unter dem institutionellen Abkommens etablierte Schiedsgericht weitergezogen werden. Die gemischten Ausschüsse und das Schiedsgericht gemäss dem institutionellen Abkommen können Entscheide des Bundesgerichtes aber weder aufheben noch korrigieren.

Antwort des Bundesrates.