19.3215 · Interpellation · 2019-03-21
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie ist der Stand der Überarbeitung der Mindestanforderungen für das Halten und den Transport von Fischen zu Speise- und Besatzzwecken? Wie wird dabei sichergestellt, dass die Körperfunktionen und das Verhalten der Fische nicht gestört werden und deren Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird?
2. Ist er der Ansicht, dass es vertretbar ist, dass weiterhin neue Fischarten für die Aquakultur zugelassen werden, obwohl bisher zuverlässige und überprüfbare Mindestanforderungen zur Haltung aller derzeit in der Schweiz gehaltenen Speisefischarten fehlen? Oder würde er einen Zulassungsstopp unterstützen, bis zuverlässige und überprüfbare Mindestanforderungen zur Haltung aller derzeit in der Schweiz gehaltenen Speisefischarten definiert worden sind?
3. Wäre es aus seiner Sicht sinnvoll, ein unabhängiges Expertengremium aus den Bereichen Ichthyologie, Fisch-Ethologie und Tierschutz zu bilden, welches die zuständigen Behörden bei ihren Bewilligungen und Kontrollen unterstützen könnte?
Begründung
Die Fischproduktion in Aquakultur ist im Trend. Um die hundert Anlagen sind schweizweit bereits in Betrieb. Einige weitere sind in Planung, unter anderem auch unter der Federführung von Grossverteilern. Die jährliche Produktion beläuft sich auf rund 2000 Tonnen Fisch. Damit übertrifft die Produktion dieser Intensivmast bereits den Ertrag der Fänge der Berufsfischer. Die Fischaquakultur ist in der Regel eine Form von Massentierhaltung, besonders in Haltungen mit geschlossenen Kreislaufanlagen. Es bestehen nur minimalistische gesetzliche Mindestanforderungen an die Haltung dieser Fische, was die Kontrolle solcher Anlagen durch die meist fachfernen Ämter zusätzlich erschwert. Immer mehr, auch exotische Fischarten werden gehältert, ohne deren Bedürfnisse für eine tiergerechte Umgebung genau zu kennen. Es besteht die Gefahr, dass auf diese Weise tierquälerische Fischhälterungen entstehen.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die letzte Revision der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) ist am 1. März 2018 in Kraft getreten. Dabei wurden die Bestimmungen über die Haltung und den Transport von Fischen strenger geregelt und an die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst, um ihren Bedürfnissen besser gerecht zu werden. Die Stellungnahmen der betroffenen Kreise aus der Vernehmlassung wurden berücksichtigt. Beispielsweise wurde die maximale Besatzdichte pro Kubikmeter Wasser in den Fischhaltungsbetrieben reduziert, und die Bedingungen bezüglich Wasserqualität wurden strenger, auch für den Transport von Fischen. Eine Revision der Verordnung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) ist in Vorbereitung. In diesem Rahmen prüft das BLV die Möglichkeit, das Töten von Fischen zu regeln, das durch die geltende Verordnung nicht abgedeckt ist. Die Vernehmlassung sollte 2020 eröffnet werden können.
2. Die TSchV regelt die Mindestanforderungen für das Halten und den Transport von Fischen zu Speise- und Besatzzwecken (Forellenartige und Karpfenartige, insbesondere Forellen, Lachs, Karpfen). Für weitere Arten, die seltener in Aquakultur gehalten werden, ist die Einführung spezifischer Anforderungen nicht vorgesehen, da sehr viele und sich laufend ändernde Arten gehalten werden. Grundsätzlich gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen. So muss der Halter oder die Halterin den Bedürfnissen der Tiere in bestmöglicher Weise Rechnung tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen sorgen (Art. 4 des Tierschutzgesetzes, TSchG, SR 455; Art. 3 TSchV). Er oder sie muss sich auch an die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse halten (Art. 6 Abs. 2 TSchG).
Das Gesetz legt auch einen Schwerpunkt auf die Aus- und Weiterbildung der Personen, die Tiere halten, sowie auf die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen (Art. 5 TSchG). Es wird daher eine fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung für den Betrieb einer Aquakultur in der Schweiz verlangt (Art. 97 Abs. 2 und Art. 197 TSchV). Derzeit werden zudem im BLV in Zusammenarbeit mit der Vetsuisse-Fakultät in Bern (Zentrum für Fisch- und Wildtiermedizin, Fiwi) Fachinformationen über die Haltungsbedingungen von Fischen ausgearbeitet.
Das BLV beteiligt sich ferner an der Entwicklung der öffentlichen internationalen Datenbank Fish Etho Base (www.fishethobase.net). Diese ethologische Fischdatenbank bezweckt, das gesamte Wissen über Fische in der Natur oder in Gefangenschaft zu sammeln, zu systematisieren und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3. Für die Kontrollen sind die Kantone zuständig. Diese können Fachpersonen zur Unterstützung beiziehen. Das BLV stellt den Kantonen Checklisten zur Verfügung, um die Grundkontrolle der Aquakulturen zu vereinheitlichen. Für besondere Fragen hat es eine Liste mit den Namen von Fachpersonen erstellt. Viele Kantone arbeiten bei den Bewilligungen und späteren Kontrollen der Aquakulturen schon heute eng mit den Fachleuten des Fiwi und mit dem BLV zusammen. Und das Fiwi wirkt bereits als Kompetenzzentrum für die Kantone und die Branche. Es untersucht den Gesundheitszustand der frei und in Zucht lebenden Fische, verfügt über ein Diagnostiklabor für Fischkrankheiten und forscht im Bereich des Fischschutzes. Es bietet auch Weiterbildungskurse und Beratungen an.
Antwort des Bundesrates.