Verfahrenssprache für Anträge auf Insolvenzentschädigung. Übersetzungskosten
19.3226 · Motion · 2019-03-21
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung (Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) so zu ändern, dass die Übersetzungskosten in Verfahren um Insolvenzentschädigung nicht mehr von den Versicherten, sondern von der Arbeitslosenversicherung bezahlt werden müssen.
Begründung
Der Bundesrat sagt in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2019 zur Interpellation Reynard 18.4377, "Antrag auf Insolvenzentschädigung. Verfahrenssprache": "Die Übersetzungskosten muss die versicherte Person bezahlen, da weder im Avig noch im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) eine Gesetzesgrundlage besteht, die eine Übernahme dieser Kosten durch die Arbeitslosenversicherung vorsieht." Dieser Mangel führt zu Diskriminierungen. Hier ein Beispiel: Die Arbeitslosenkasse eines Unternehmens hat ihren Sitz in der Deutschschweiz und kommuniziert darum einzig in der Amtssprache ihres Kantons, auch wenn das Unternehmen in der lateinischen Schweiz Tochtergesellschaften hat. Für einen Teil der Angestellten, die sich ohnehin schon mit oft langwierigen und schwierigen Verfahren rumschlagen müssen, fallen also Übersetzungskosten an. Entsprechend werden diese Angestellten sprachlich benachteiligt. Darum ist es nötig, die rechtliche Grundlage so zu ändern, dass solche Diskriminierungen nicht mehr vorkommen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Insolvenzentschädigung (IE) ermöglicht den Arbeitnehmenden bei ausstehenden Löhnen, von der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons, in dem der Konkurs des Arbeitgebers angemeldet wurde, eine Entschädigung zu beantragen. Es kommen drei Verfahren zum Tragen: (1) das Verfahren der Zwangsvollstreckung, (2) das Entschädigungsverfahren durch die öffentliche Arbeitslosenkasse und (3) ein allfälliges juristisches Verfahren.
1. Bevor die öffentliche Arbeitslosenkasse des zuständigen Kantons IE auszahlt und die Lohnforderungen der entsprechenden Arbeitnehmenden an sie übergehen, müssen die Arbeitnehmenden beim Betreibungsamt des Ortes, an dem das Unternehmen seinen Sitz hatte, verschiedene Schritte einleiten, um ihre Lohnforderungen geltend zu machen.
Da die Zwangsvollstreckung in der Amtssprache des entsprechenden Kantons abgewickelt wird, kommt es vor, dass die Arbeitnehmenden ihre Lohnforderungen in einer Amtssprache geltend machen müssen, die nicht derjenigen entspricht, die am Ort der Filiale des Unternehmens, in der die Arbeitnehmenden gearbeitet haben, gesprochen wird. Da die Arbeitnehmenden in dieser Phase des Verfahrens persönlich und in ihrem eigenen Namen handeln, kann die Arbeitslosenversicherung (ALV) nicht für allfällige dabei entstehende Übersetzungskosten aufkommen. Sobald der Anspruch der Arbeitnehmenden anerkannt ist und IE ausbezahlt wird, übernimmt die öffentliche Arbeitslosenkasse die Lohnforderung in Höhe der ausbezahlten IE und tritt anstelle der Arbeitnehmenden in das Konkursverfahren gegen den Arbeitgeber ein. Ab diesem Zeitpunkt sind die Arbeitnehmenden nicht mehr mit der Schwierigkeit konfrontiert, dass sie ihr Anliegen gegenüber einem Betreibungsamt vertreten müssen, dessen Sprache sie nicht sprechen.
2. Um die Probleme der Arbeitnehmenden, die die Sprache der zuständigen Arbeitslosenkasse nicht beherrschen, zu umgehen, hat der Bundesrat vorgesehen, dass die Arbeitnehmenden ihr Gesuch auch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons, in dem sie gearbeitet haben, einreichen können. Diese leitet das Gesuch dann an die zuständige Arbeitslosenkasse im Sitzkanton des Unternehmens weiter. Falls nötig kann die zuständige Arbeitslosenkasse öffentliche Arbeitslosenkassen anderer Kantone für die Erledigung von Entschädigungsfällen zur Mithilfe heranziehen. Bei dieser Mithilfe geht es grundsätzlich um die Information und Beratung der Versicherten, um die Einreichung der Gesuche und deren Behandlung. Die Entscheide trifft die zuständige öffentliche Arbeitslosenkasse in der Amtssprache ihres Kantons. Sofern die vorgesehene Zusammenarbeit stattfindet, lassen sich die Sprachprobleme, mit denen sowohl die Versicherten als auch die betroffenen Arbeitslosenkassen konfrontiert sind, mildern. Die ALV verfügt also über rechtliche Mittel, um zu vermeiden, dass Versicherte selbst für die Übersetzung aufkommen müssen und somit weniger gut behandelt werden als diejenigen, die im für den Konkurs zuständigen Kanton gearbeitet haben. Das Seco wird die öffentlichen Arbeitslosenkassen auf diese Problematik aufmerksam machen und sie mit Weisungen dazu anhalten, enger zusammenzuarbeiten, um die von der Motion erwähnten Probleme abzuschwächen.
3. Ein negativer IE-Entscheid kann beim kantonalen Versicherungsgericht im Kanton der für den Konkurs zuständigen öffentlichen Arbeitslosenkasse angefochten werden. Das Verfahren findet in der Amtssprache des Kantons statt. Falls es sich um eine juristisch komplexe Frage handelt und der Rekurs erfolgversprechend ist, können Arbeitnehmende mit finanziellen Schwierigkeiten von der unentgeltlichen Rechtspflege profitieren.
Was die Übernahme der Übersetzungskosten durch die ALV betrifft, so muss auch darauf hingewiesen werden, dass die letzten Avig-Revisionen allesamt das Ziel verfolgten, die Schulden der ALV zu reduzieren. 2018 hatte die ALV immer noch Schulden von einer Milliarde Schweizerfranken. Da die Übernahme der Übersetzungskosten zu weiteren Kosten für die ALV führen würde und angesichts der Anzahl möglicher Rechtsschritte und -verfahren sollten in erster Linie die bestehenden Personalressourcen innerhalb der Arbeitslosenkassen mobilisiert werden, und zwar über die obenerwähnte Zusammenarbeit zwischen den Kassen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.