19.3263 · Motion · 2019-03-21
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Einfuhr und die Durchfuhr von Jagdtrophäen zu verbieten, die von Tieren stammen, die in den Anhängen I bis III des Artenschutzübereinkommens (Cites) aufgeführt sind. Desgleichen ist die Herstellung solcher Trophäen in der Schweiz zu verbieten.
Begründung
Die Tiere, die in den Anhängen I bis III Cites aufgeführt sind, sind von Übernutzung betroffen. Die Jagd auf diese Tiere verursacht zusätzlichen, unnötigen Druck. Viele dieser Tiere sind in sehr armen Ländern heimisch, und für diese Länder stellt der finanzielle Gewinn, den sie aus solchen Jagden erzielen können, eine Versuchung dar. Hinzu kommen korruptionsbedingte Probleme. Ausfuhrgenehmigungen für Trophäen können somit nicht garantieren, dass die Jagd den betroffenen Arten nicht schadet.
Wenn die Schweiz das Verbot auf Tiere der Anhänge I bis III Cites beschränkt, zeigt sie damit, dass es ihr allein um die Erhaltung gefährdeter Arten geht. Beispiele sind die Mendesantilope mit ihren wunderschönen Hörnern, die in Anhang I aufgeführt ist, der Afrikanische Elefant in Anhang II oder der Tukan, dieser Vogel mit den prächtigen Farben und dem riesigen Schnabel, in Anhang III. Alle diese Arten sind gefährdet, und wir werden Schwierigkeiten haben, unseren Enkelkindern zu erklären, dass die Schweiz zum Verschwinden dieser Arten beigetragen hat, nur damit einige wenige Personen solche Tiere als Jagdtrophäen bei sich ausstellen können.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Cites-Übereinkommen; SR 0.453), das von 182 Staaten und der EU unterzeichnet wurde, gewährleistet die Erhaltung und eine nachhaltige Nutzung der in den Anhängen aufgeführten Tier- und Pflanzenpopulationen. Die Schweiz ist Mitglied und Depositarstaat dieses Übereinkommens. Nach Ansicht des Bundesrates sind die auf internationaler Ebene getroffenen Massnahmen wirksamer für die Erhaltung der Arten als ein einseitiges Ein- oder Durchfuhrverbot von Jagdtrophäen. Aus diesem Grund hat er die Motion Trede 15.3736, "Importverbot für Jagdtrophäen", mit einem ähnlichen Wortlaut wie diese Motion abgelehnt. Ebenso hat sich am 7. Juni 2017 der Nationalrat dagegen ausgesprochen.
Die Schweiz engagiert sich im Rahmen des Cites-Übereinkommens stark für einen besseren Schutz der bedrohten Arten und geniesst eine grosse Glaubwürdigkeit. Eine einseitige Massnahme wäre nicht im Sinne des Übereinkommens. Eine behördlich gut gemanagte Trophäenjagd ist eine Form der nachhaltigen Nutzung der Biodiversität und kann zudem zur Sicherung der Existenzgrundlage der lokalen Bevölkerung beitragen. Im Naturschutz sind Massnahmen besonders wirksam, wenn die lokale Bevölkerung von ihnen profitiert.
Die Aus- und Einfuhr von Jagdtrophäen ist für Arten, die in Anhang I aufgeführt sind, nur in Ausnahmefällen zugelassen, wie beispielsweise für das Nashorn oder die Mendesantilope. Das Cites-Übereinkommen sieht als Bedingung vor, dass das Ausfuhrland ein Artenschutzmanagement auf wissenschaftlicher Basis eingerichtet hat, das durch das Einfuhrland geprüft wird und nachweist, dass der Export das Überleben der betreffenden Art nicht gefährdet. Für die in Anhang II aufgeführten Arten - wie den Eisbären oder den Afrikanischen Löwen - lässt das Übereinkommen den Handel zu, sofern die betreffende Art dadurch nicht bedroht ist. Die Ausfuhrquoten müssen sich auf eine wissenschaftliche Analyse stützen und eine nachhaltige Nutzung sicherstellen. Zudem braucht es eine vom Herkunftsland ausgestellte Ausfuhrbewilligung, die dies bestätigt. Die Situation des Afrikanischen Elefanten ist komplexer, denn gewisse Populationen sind durch Anhang I, andere durch Anhang II abgedeckt. Dazu kommen diejenigen Arten, die von bestimmten Ländern einseitig in Anhang III aufgeführt werden (z. B. der Tukan). Für diese gelten die gleichen Anforderungen wie für diejenigen in Anhang II. Gemäss Übereinkommen haben die Durchfuhrländer die Möglichkeit, die Sendungen zu kontrollieren - namentlich das Vorhandensein einer Cites-Ausfuhrbewilligung sowie die Übereinstimmung der Dokumentation mit der Ware. Sie haben aber nicht die gleichen Verpflichtungen wie die Ein- und Ausfuhrländer (Art. VII Paragraf 1 des Cites-Übereinkommens).
In der Schweiz braucht es eine Einfuhrbewilligung für Trophäen aller in den Anhängen I bis III des Cites-Übereinkommens aufgeführten Tiere (Art. 7 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, BGCites; SR 453). Überdies werden Grenzkontrollen durchgeführt (Art. 13 Abs. 1 BGCites). Es müssen Dokumente vorgelegt werden, die bestätigen, dass die Trophäen legal in Verkehr sind (Art. 10 BGCites). Bei der Durchfuhr dürfen nur Trophäen von Tieren in Anhang I nach einer Kontrolle beschlagnahmt werden (Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, VCites; SR 453.0).
Da die eingeführten Trophäen zu 95 Prozent in den Herkunftsländern hergestellt werden, hätte ein entsprechendes Herstellungsverbot für die Schweiz kaum Wirkung.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.