19.3286 · Motion · 2019-03-21
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Änderung des Luftfahrtgesetzes (LFG) - insbesondere Artikel 10a - so umgesetzt wird, dass sie dem Willen des Gesetzgebers entspricht und für alle Stakeholder eine praxistaugliche Lösung ermöglicht.
Begründung
Gemäss Schreiben vom Bazl vom 4. März 2019 sei es der Wille des Gesetzgebers, dass die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst im Luftraum über der Schweiz auf Englisch stattfindet. Bei der Beratung der Teilrevision 1 plus des LFG (16.062) in den Räten war die Standardsprache für den Funkverkehr (Art. 10a) umstritten gewesen. Schliesslich einigten sich die Räte darauf, dass der Funkverkehr grundsätzlich in Englisch zu erfolgen hat, der Bundesrat aber Ausnahmen definieren soll. Im Hinblick auf die Umsetzung mit Definition der Ausnahmen ging der Gesetzgeber davon aus, dass diese vom internationalen Rahmen fraglich abweichende Regelung nur die Landesflughäfen und den kommerziellen internationalen Linienluftverkehr betreffen soll. Bei den unteren Lufträumen, für die allgemeine Luftfahrt, die Militärflugplätze und die Regionalflugplätze soll mittels Ausnahmeregelung wie bis anhin die entsprechende Landessprache plus Englisch gelten.
Keine internationale Vorschrift sieht die englische Sprache als die einzige vor. Der Bundesrat hat es trotz Versprechen versäumt, in der Verordnung darauf Rücksicht zu nehmen. Der Schweizer Weg mit den Artikeln 5 und 5a VFSD schiesst weit über das Ziel hinaus und führt zu unvertretbaren Problemen, Auflagen und ungerechten Behandlungen: So müsste im bescheidenen Flugplatzbetrieb Sion oder Buochs ein Segelflieger oder Gleitschirmpilot für seine Landung in fremder englischer Sprache funken, wobei im interkontinentalen Betrieb Genf und in Lugano z. B. weiterhin zweisprachig ausgetauscht wird. Ein offizieller Bericht in Frankreich zeigt auf, wie die Zweisprachigkeit problemlos ist, hingegen die alleinige englische Sprache Probleme verursachen und die Dienstleistungsqualität verringern kann. Frankreich hat generell, auch auf grösseren Flugplätzen, die Zweisprachigkeit geprüft und ausdrücklich behalten. Es darf nicht sein, dass die Schweiz, wo Englisch keine offizielle Sprache ist, für die Leicht- und Sportaviatik einen anderen Weg wählt.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Parlament hat mit der Zustimmung zum seit 1. Januar 2019 in Kraft stehenden Artikel 10a des Luftfahrtgesetzes (LFG) beschlossen, dass die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch stattfindet. Mit dem Grundsatz von "English only" wurde einer Safety-Empfehlung der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) und des Civil Aviation Safety Office (Caso), welches die Kontrolle über die Sicherheit der Luftfahrt auf Departementsstufe des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ausübt, gefolgt. Nebst einer verbesserten Sicherheit (Vermeidung von sprachlichen Missverständnissen) erlaubt die grundsätzliche Verwendung einer einzigen Sprache Kostensenkungen aufseiten der Flugsicherung. Die Verwendung einer einzigen Sprache wird aus denselben Gründen auch von der Luftwaffe und der Militärluftfahrtbehörde (MAA) begrüsst.
"English only" steht im Einklang mit dem internationalen Recht, welches die Regelung der Radiotelefoniesprache im Grundsatz den Staaten überlässt. Der Vergleich mit dem Ausland ist aufgrund der besonderen Ausgangslage der Schweiz mit ihrer Vielsprachigkeit nur bedingt möglich.
Gemäss den geltenden Ausnahmebestimmungen in den Artikeln 5 und 5a der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) ist in den gesamten Lufträumen der Klassen E und G, in welchen sich die allgemeine Luftfahrt weitgehend bewegt und welche insbesondere den Bereich vieler unkontrollierter Flugplätze sowie weite Teile des unteren Luftraums umfassen, die Verwendung von Lokalsprachen nach wie vor möglich. Zudem kann die Zweisprachigkeit in Gebieten, in welchen Skyguide oder ausländische Flugsicherungsdienstleister in den Lufträumen C und D grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, bewilligt werden. Damit ist der Bundesrat den im Rahmen der parlamentarischen Beratung geforderten Ausnahmen für den grenzüberschreitenden Bereich und der Forderung der Beibehaltung der Zweisprachigkeit in den für die allgemeine Luftfahrt zentralen Lufträumen nachgekommen.
Im Luftraum um die Flughäfen Genf und Lugano ist gemäss der Ausnahmebestimmung von Artikel 5 VFSD die Zweisprachigkeit unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich. Hier erstrecken sich die Flugsicherungssektoren von Skyguide in ausländisches Staatsgebiet, für welches die Schweiz keine Vorschriften bezüglich der zu verwendenden Sprache machen kann. Führt dort "English only" zu einem Sprachenwechsel, so kann die Zweisprachigkeit in diesem Sektor auch über Schweizer Gebiet aufrechterhalten werden, unter der Voraussetzung, dass die Verwendung von "English only" die Sicherheit beeinträchtigt.
Der Entwurf mit den heute geltenden Ausnahmebestimmungen wurde zwischen Ende März und Ende April 2018 an zirka 60 Branchenmitglieder, darunter die Flugsicherung Skyguide, diverse Flugplätze sowie Luftfahrtverbände wie Aerosuisse, Aero-Club (Aecs) und den Verband der Piloten und der Flugzeugeigentümer (Aopa) zur Stellungnahme geschickt. Sämtliche Interessengruppen hatten Gelegenheit, sich zu den vorgesehenen und nun in Kraft stehenden Ausnahmen zu äussern. Soweit sich die Flugplätze und Verbände überhaupt geäussert haben, gab es keine substanziellen Einwendungen zur Art bzw. Formulierung der Ausnahmen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.