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19.3287 · Motion · 2019-03-21

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage für die in Teilen zweckgebundene Verwendung der Lenkungsabgaben (z. B. CO2-Abgaben) für Massnahmen gegen den Klimawandel und zur Abfederung der Folgen des Klimawandels in den Berg- und Randregionen zu schaffen.

Begründung

Der Klimawandel trifft insbesondere die Berggebiete. Einerseits nehmen Naturereignisse (z. B. Steinschläge und Murgänge) und Unwetterkatastrophen (z. B. Überschwemmungen) zu, andererseits erschweren u. a. schneearme Winter den Tourismus und damit das wirtschaftliche Fortkommen in diesen Regionen. Das Leben und Wirken wird durch den Klimawandel weiter erschwert.

Hinzu kommt, dass die zur Bekämpfung des Klimawandels beschlossenen Lenkungsabgaben (u. a. CO2-Abgaben) die Bewohnerinnen und Bewohner der Berg- und Randregionen stärker belasteN, was quasi zu einer doppelten Belastung führt. Wer zum Beispiel in einem Bergdorf auf 1300 Meter über Meer lebt, ist der Gefahr von Naturereignissen stärker ausgesetzt. Zudem ist er aufgrund schlechter Verbindungen im öffentlichen Verkehr vermehrt auf die Benutzung des Privatautos angewiesen.

Aus diesem Grund sind die Einnahmen aus den Lenkungsabgaben in Teilen zweckgebunden für Massnahmen gegen den Klimawandel und zur Abfederung der Folgen des Klimawandels in den Berg- und Randregionen zu verwenden. Denkbar ist die Schaffung eines Fonds, der zur Finanzierung der entsprechenden Massnahmen dient. Massnahmen könnten zum Beispiel die Finanzierung von Projekten zur Verbesserung der Mobilität oder die Finanzierung von Projekten zur Unterstützung von energieintensiven Unternehmen im Bereich der Energieeffizienz sein. Mit einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage könnte die Doppelbestrafung der Berg- und Randregionen abgefedert und könnten konkrete Massnahmen im Kampf gegen den Klimawandel getroffen werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen stellt eine Lenkungsabgabe und keine Steuer dar. Eine Zweckbindung der CO2-Abgabe ist verfassungsrechtlich nur soweit zulässig, als sie die Lenkungswirkung verstärkt und zur Verminderung der Treibhausgasemissionen beiträgt. Eine Finanzierung von Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel aus der CO2-Abgabe kann daher nicht auf Gesetzesstufe eingeführt werden, sondern bräuchte eine neue Verfassungsgrundlage.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.