19.3309 · Motion · 2019-03-22
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesänderung auszuarbeiten, damit private Haushalte ohne Fernseher auf Gesuch hin von einer reduzierten Radio- und Fernsehabgabe profitieren können.
Begründung
In seiner Antwort auf meine Interpellation 18.4024 hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass das seit Anfang 2019 in Kraft stehende Abgabesystem geräteunabhängig funktioniere.
Es stellt sich somit die Frage, ob wir es überhaupt mit einer "Radio- und Fernsehabgabe" zu tun haben oder ob es sich nicht vielmehr um eine Form von versteckter Steuer zur Finanzierung der SRG handelt.
Eines ist sicher: Das System ist Haushalten gegenüber, in denen niemand fernsieht, ungerecht und steht im Widerspruch zum üblicherweise bei öffentlichen Abgaben zur Anwendung kommenden Äquivalenzprinzip (oder bildet dieser Bereich eine Ausnahme?).
Das revidierte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen ermöglicht auf Gesuch hin die Befreiung von der Abgabepflicht für Personen, die Ergänzungsleistungen erhalten (Art. 69b). Diese Bestimmung sollte auch für Personen gelten, die keinen Fernseher haben und ihr Recht auf eine reduzierte Abgabe geltend machen möchten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Dank der technologischen Entwicklung ist es heute möglich, auf zahlreichen Geräten wie z. B. Handys, Computern oder Tablets fernzusehen oder Radio zu hören. Dies hat dazu geführt, dass sich unsere Radio- und Fernsehgewohnheiten grundlegend verändert haben. Früher liess sich der Personenkreis, der die Empfangsgebühr zahlen musste, klar nach dem Kriterium abgrenzen, ob ein Radio- und/oder Fernsehgerät vorhanden war oder nicht. Die Unterscheidung zwischen den Empfangsgeräten ist daher nicht mehr angemessen. Vor diesem Hintergrund hat sich das Parlament bewusst für ein geräteunabhängiges System für die Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe entschieden. An das neue Abgabesystem wurde eine klare Anforderung gestellt, es sollte auf einem vereinfachten Erhebungs- und Befreiungsverfahren basieren, das keine unverhältnismässigen Kosten für die Abgabepflichtigen und die Erhebungsstelle verursacht. So müssen grundsätzlich alle Haushalte eine einzige Abgabe für Radio und Fernsehen entrichten, da sie sich nicht mehr anmelden oder die Auflösung ihres Haushalts melden müssen. Darüber hinaus zeigt das Rechtsgutachten von Müller/Locher, dass das Äquivalenzprinzip bei der aktuellen Kostenanlastungsabgabe nicht gilt, da sie nicht auf dem tatsächlichen Konsum von Leistungen beruht (Gutachten zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung in der Schweiz aus verfassungsrechtlicher Sicht, 13. November 2009). Müsste man wieder eine Unterscheidung zwischen den Geräten vornehmen, würde dies zu Kontrollen in den Haushalten führen, um das Schwarzsehen und -hören zu verhindern. Dies würde der Vereinfachung des Erhebungsverfahrens zuwiderlaufen und höhere Inkassokosten verursachen, was wiederum eine Erhöhung der Abgabe zur Folge hätte. Zudem stünde dies im Widerspruch zum Wunsch des Gesetzgebers nach einem einfachen, effizienten und kostengünstigen Inkassosystem.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.