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19.3739 · Motion · 2019-06-20

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Voraussetzungen von Artikel 74 der Strafprozessordnung (StPO), welche die Orientierung der Öffentlichkeit über hängige Verfahren einschränken, anzupassen und zu aktualisieren.

Begründung

Artikel 74 StPO legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Öffentlichkeit über ein hängiges Verfahren informiert werden darf. Es handelt sich um restriktive Voraussetzungen, die kaum je erfüllt sind. Dies bedeutet insbesondere, dass die Namen von Straftäterinnen und Straftätern oder von Opfern nie bekanntgegeben werden. Die Beachtung der Unschuldsvermutung und der Persönlichkeitsrechte geht vor, was die Möglichkeiten zur Orientierung der Öffentlichkeit extrem einschränkt.

Die StPO trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Seither ist die Beschaffung von Informationen zu irgendwelchen Gegebenheiten - also auch zu solchen von strafrechtlicher Relevanz - einfacher geworden, da Augenzeugenberichte, Fotos und kleine Nachrichten über die neuen sozialen Medien veröffentlicht und verbreitet werden. Die gesetzlich vorgegebenen Einschränkungen entfalten daher keine Wirkung, da sie von den Nachrichten, die beispielsweise auf Facebook unkontrolliert zirkulieren, unterlaufen werden. So wird der nicht bekanntgegebene Name des Opfers eines Verkehrsunfalls innert weniger Stunden publik, dies aufgrund der Trauerbekundungen, über die sich die Betroffenen in einem sozialen Netzwerk zusammenfinden. Dasselbe gilt für Personen, die verhaftet werden, weil sie im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben. Denn plötzlich fällt auf, dass sie aus dem Alltag verschwunden sind. Diese Neuigkeit wird im Netz verbreitet, zieht immer weitere Kreise, und irgendwann taucht der Name auf. Vor einigen Monaten ist in einem Hotelzimmer in Locarno eine junge Ausländerin tot aufgefunden worden. Ihr Begleiter wurde verhaftet, weil er verdächtigt wurde, ihren Tod verursacht zu haben. Die besonderen Umstände haben ein Medieninteresse auf internationaler Ebene hervorgerufen. Die Medien anderer Länder haben daher den Vornamen und den Namen der beteiligten Personen veröffentlicht. In der Schweiz war dies nicht möglich, da Artikel 74 StPO solches verbietet. Trotzdem konnte sich jeder und jede die Personalien der Betroffenen über die internationalen Informationskanäle beschaffen. Es ist offensichtlich, dass den Schweizer Medien dadurch ein Nachteil entsteht. Die gesetzliche Regelung kann in der Praxis demnach die vom Gesetzgeber gewollte Wirkung nicht entfalten. Es ist angebracht, die Situation neu zu prüfen und die Voraussetzungen anzupassen, unter denen die Öffentlichkeit über hängige Strafverfahren orientiert werden darf. Eine Lockerung der Regelung würde diese jedenfalls aktualisieren und ihr wieder den Sinn geben, den sie heute immer mehr verliert.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Artikel 74 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) bildet die Grundlage für die Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht gemäss Artikel 73 StPO. Ausnahmen von dieser Pflicht können im Interesse des Verfahrens (namentlich bei der Fahndung nach tatverdächtigen Personen) oder der Öffentlichkeit erfolgen. Das geltende Recht schliesst die Nennung der Namen involvierter Personen nicht generell aus. Die Veröffentlichung von Informationen aus einem hängigen Verfahren steht allerdings in einem Spannungsverhältnis mit den Interessen der betroffenen Personen: Neben den Persönlichkeitsrechten steht mit Blick auf die beschuldigte Person die Unschuldsvermutung und mit Blick auf ein Opfer einer Straftat dessen Anspruch auf bestmöglichen Schutz im Fokus. Diese Interessen gebieten es, bei der Veröffentlichung von Informationen über Personen, die in irgendeiner Art in ein Delikt verwickelt sind, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit streng Rechnung zu tragen. Das Gesetz formuliert differenzierte Anforderungen für die Information über an Straftaten beteiligte Personen je nach Art ihrer Beteiligung. Im Vordergrund stehen dabei die Anliegen der Aufklärung von Straftaten oder der Fahndung nach Verdächtigen.

Nach Auffassung des Bundesrates wägt das geltende Recht zweckmässig zwischen den verschiedenen, teilweise divergierenden Interessen ab. Die Regelung hat sich bewährt, gibt den Behörden den nötigen Spielraum, und eine Anpassung ist nicht erforderlich. Zudem steigt das Bedürfnis des Schutzes der Persönlichkeitsrechte durch Behörden gerade wegen der Social Media eher, als dass sich eine Abschwächung gebieten würde. Jedenfalls vermag der Umstand, dass die Identität von Opfern oder beschuldigten Personen in sozialen Netzwerken oder herkömmlichen Medien mitunter ohne Hemmungen veröffentlicht wird, nicht zu begründen, weshalb die für Behörden geltenden strengen Voraussetzungen zu lockern wären. Es macht bezüglich des Vertrauens in den Wahrheitsgehalt der Information und damit auch bezüglich des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen einen erheblichen Unterschied, ob Medien die Identität preisgeben oder Behörden. Eine Lockerung der Voraussetzungen für die Veröffentlichung der Identität könnte auch dazu führen, dass Behörden vermehrt mit dem Vorwurf der Verletzung von Persönlichkeitsrechten konfrontiert würden.

Zu bemerken ist schliesslich, dass weder die Wissenschaft noch die Gerichtspraxis die heutige Regelung als zu eng kritisieren und deshalb ihre Lockerung fordern. Ebenso wenig wurde eine solche Forderung im Rahmen der laufenden Revision der Strafprozessordnung erhoben: Weder im Kreise der zur Ermittlung allfälligen Revisionsbedarfs eingesetzten Arbeitsgruppe noch in der Vernehmlassung wurde verlangt, Artikel 74 StPO im Sinne der Motion zu ändern.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.