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19.3740 · Interpellation · 2019-06-20

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Schweiz ist seit 1986 Vertragsstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Bis heute aber figuriert kein spezifischer Straftatbestand der Folter im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB), und dies obschon entsprechende Empfehlungen von verschiedenen Gremien der Uno immer wieder an die Schweiz herangetragen wurden und auch die Zivilgesellschaft immer wieder entsprechende Kritik übt.

Nun gehört aber der Kampf gegen Folter zu den Prioritäten der Menschenrechtspolitik unseres Landes. Gewiss, es gibt im schweizerischen Recht spezifische Regeln zur Folter, doch ausschliesslich im Rahmen der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und der Kriegsverbrechen sowie im Militärstrafgesetz. Ausserhalb dieser Kontexte können Folter und andere grausame Behandlungen über unterschiedliche Straftatbestände des StGB geahndet werden.

Diese Situation ist unbefriedigend und führt zu einer Reihe von Problemen, namentlich was die vorgesehenen Sanktionen, die Verjährungsfristen, die Strafbarkeit der Vorgesetzten und die Auslieferungsbegehren betrifft.

Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Ist der Bundesrat bereit, eine Vorlage auszuarbeiten, die das Verbrechen der Folter als solches in das StGB einführt und dabei alle spezifischen Elemente aufnimmt, die zu diesem Verbrechen gehören und die im Antifolterübereinkommen definiert sind?

2. Falls ja: Innert welcher Frist könnte er eine solche Vorlage an die Hand nehmen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. An seiner Sitzung vom 21. Juni 2019 hat der Bundesrat den achten Bericht der Schweiz zuhanden des Ausschusses gegen Folter der Vereinten Nationen verabschiedet. In diesem Bericht hält er fest, dass die schweizerischen Rechtsnormen zur Bestrafung der Folter die Anforderungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (im Folgenden: das Übereinkommen) vollumfänglich erfüllen und dass folglich keine Rechtslücken bestehen. Das Übereinkommen fordert von den Staaten, sämtliche von seinen Bestimmungen erfassten Handlungen zu bestrafen, was in der Schweiz denn auch der Fall ist. Unter den Ziffern 2ff. des Berichtes sind die verschiedenen Argumente aufgeführt, auf die sich der Bundesrat stützt. Auf deren Grundlage lassen sich die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen wie folgt beantworten:

- Die Strafen im Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) für Handlungen, die als Folter oder Misshandlung qualifiziert werden können (Tötungsdelikte, Verletzungen der körperlichen, sexuellen und psychischen Integrität sowie der Freiheit, Amtsmissbrauch, Begünstigung, Gefährdung des Lebens und der Gesundheit usw.), entsprechen den Anforderungen des Übereinkommens. Derartige Handlungen gelten im Schweizer Recht als Verbrechen oder Vergehen, für die strenge Strafen vorgesehen sind. Bei einer Freiheitsberaubung und einer Entführung wird der Täter nach Artikel 184 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er das Opfer grausam behandelt oder die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet hat. Bei Konkurrenz mehrerer Straftaten kann das Höchstmass der Strafe für die schwerste Straftat nach Artikel 49 StGB im Übrigen um die Hälfte erhöht werden.

- Die Verjährungsfristen für Handlungen, die als Folter oder Misshandlung qualifiziert werden können, sind lang genug, damit die Strafbehörden ohne Zeitdruck untersuchen und urteilen können und gleichzeitig das Beschleunigungsgebot nach Artikel 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beachtet wird. Diese Fristen variieren je nach Schwere der Tat zwischen sieben und dreissig Jahren. Die Verjährung tritt zudem nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 StGB). Für Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit tritt überhaupt keine Verjährung ein (Art. 101 StGB).

- Die Strafbarkeit der Vorgesetzten bietet keine Schwierigkeiten. Wenn die Taten der Untergebenen strafbar sind und von einer vorgesetzten Person angeordnet oder toleriert worden sind, so wird diese je nach den Umständen wegen Anstiftung oder Gehilfenschaft strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.

- Schliesslich ist es durchaus möglich, eine im Ausland wegen Folterhandlungen oder Misshandlungen verfolgte Person auszuliefern. Da diese Handlungen nach Schweizer Recht wie gesagt strafbar sind, kann davon ausgegangen werden, dass das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist, auch wenn die Benennung der Straftat im Ausland anders lautet als in der Schweiz.

2. Aus den genannten Gründen ist es nach Auffassung des Bundesrates nicht notwendig, im Strafgesetzbuch einen spezifischen Foltertatbestand einzuführen. Es ist folglich keine entsprechende Revision vorgesehen.

Antwort des Bundesrates.