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19.3753 · Interpellation · 2019-06-20

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Laut der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung ist es beim Offenverkauf von Lebensmitteln nicht nötig, die Herkunft des Produkts schriftlich anzugeben.

Wenn nun aber die Herkunft konsequent für alle Produkte, das heisst auch für Produkte im Offenverkauf, schriftlich angegeben würde, würde der Konsum von lokalen Produkten gefördert.

Aufgrund dieser Feststellung bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Welche Schritte wurden bereits unternommen, um die Situation zu verbessern?

2. Welchen Handlungsspielraum hat der Bundesrat, um den Konsum von lokalen Produkten zu fördern?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Gemäss Lebensmittelrecht müssen den Konsumentinnen und Konsumenten bei Produkten im Offenverkauf die gleichen Informationen zur Verfügung stehen wie bei vorverpackten Produkten (vgl. Art. 12 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes; SR 817). Auf die schriftliche Angabe des Produktionslandes kann nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02, Art. 39) im Offenverkauf - mit Ausnahme bei Fisch und Fleisch - verzichtet werden, wenn die Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise, zum Beispiel mittels mündlicher Auskunft, gewährleistet werden kann. Diese Sonderregelung hat unter anderem zum Ziel, den Verkauf von lokal hergestellten Produkten an Wochenmärkten zu erleichtern. Da die hinreichende Information der Konsumentinnen und Konsumenten auch beim Offenverkauf von Produkten sichergestellt ist, sieht der Bundesrat keinen Anlass, an der geltenden Regelung etwas zu ändern.

Dazu kommt, dass Konsumentinnen und Konsumenten immer stärker darauf achten, lokal hergestellte Produkte zu kaufen. Da die lokale Herkunft für die Produzentinnen und Produzenten einen Mehrwert darstellt, weisen sie auch im Offenverkauf oft mit einer freiwilligen Kennzeichnung darauf hin.

2. Es bestehen verschiedene Instrumente, um den Konsum von lokal produzierten Lebensmitteln zu fördern. Um die schweizerische Landwirtschaftsproduktion zu schützen und zu fördern hat der Bundesrat die Verleihung von Labels an unverarbeitete oder verarbeitete landwirtschaftliche Produkte, beispielsweise an solche aus Berg- oder Alpregionen oder einer bestimmten Herkunft (AOP und IGP) gesetzlich geregelt.

Zudem wurden mit der Swissness-Gesetzgebung auch die Bezeichnung "Schweiz" und das Schweizerkreuz verstärkt geschützt. Die Swissness-Regelung verhindert den Missbrauch von Schweizer Herkunftsbezeichnungen und trägt zum langfristigen Erhalt der Marke "Schweiz" bei.

Der Konsum von lokal produzierten Lebensmitteln kann weiter mittels des vom Bundesamt für Landwirtschaft betreuten Umsetzungsprogramms Landwirtschaftliche Absatzförderung 2019-2021 begünstigt werden. So bezweckt zum Beispiel die Unterstützung von kollektiven Kommunikationsmassnahmen der Landwirtschaft, dass Konsumentinnen und Konsumenten vermehrt Schweizer Produkte statt Importe wählen. Überdies wurde mit "Schweiz. Natürlich." ein gemeinsames Erscheinungsbild für alle vom Bund kofinanzierten Absatzförderungsmassnahmen der Landwirtschaft festgelegt.

Antwort des Bundesrates.

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