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19.3754 · Interpellation · 2019-06-20

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

1. Welches Verständnis der Kurz- und Langzeitfolgen von Abtreibungen hat der Bundesrat? Auf welche Studien stützt er sich dabei?

2. Welche Schritte gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um sich über Abtreibungsfolgen zusätzliche wissenschaftliche Kenntnisse zu erwerben? Wenn der Bundesrat keine Schritte unternehmen will: Wie begründet er dies?

3. Wie beurteilt der Bundesrat die Studie "Abortion and mental health: quantitative synthesis and analysis of research published 1995-2009" von Priscilla K. Coleman (in: The British Journal of Psychiatry, 2011; 199, 180-186. doi: 10.1192/bjp.bp.110.077230)?

4. Wie nimmt der Bundesrat seine Oberaufsicht wahr, um zu garantieren, dass die Bestimmungen von Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b StGB umgesetzt werden, sodass Abtreibungsärzte ratsuchende Frauen umfassend über die gesundheitlichen Risiken des Schwangerschaftsabbruchs informieren?

5. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass die kantonalen Leitfäden, welche man ratsuchenden Frauen in Arztpraxen und Beratungsstellen abgibt, keine gravierenden Risiken von Schwangerschaftsabbrüchen erwähnen?

Begründung

Am 20. Februar 2019 wurde der Landesregierung eine von 24 985 Personen unterzeichnete Petition des Vereins "Marsch fürs Läbe" überreicht. Die Bittschrift ersuchte den Bundesrat, sich ein umfassendes, wissenschaftlich gestütztes Bild über die gesundheitlichen Folgen von Abtreibungen zu verschaffen. In dessen Folge solle die Landesregierung ihren Einfluss geltend machen, damit der öffentliche Diskurs sowie die kantonal organisierte Lehr- und Beratungstätigkeit zum Thema "Abtreibungsfolgen" lebensfreundlicher gestaltet werde. Die Antwort aus dem zuständigen Departement des Innern auf die Petition folgte am 3. April 2019. Der Bundesrat signalisierte keinerlei Interesse, sich neue Erkenntnisse über die Folgen von Abtreibungen anzueignen. Da diese Antwort von den Petenten in keiner Weise als genügend taxiert wird, erfolgen nun Nachfragen in Form der vorliegenden Interpellation.

Stellungnahme des Bundesrates

1.-3. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass mit Schwangerschaftsabbrüchen auch gesundheitliche Risiken verbunden sind. Die Risiken werden dadurch gemindert, dass Schwangerschaftsabbrüche medizinisch sicher, verbunden mit personenzentrierter Beratung, durchgeführt werden. Wie bereits in der Antwort auf die Interpellation von Siebenthal 16.4043 erläutert, wird durch die Regelung in Artikel 119 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0, Schwangerschaftsabbruch/Strafloser Schwangerschaftsabbruch) eine gewisse Kontrolle sichergestellt, indem die Kantone die Praxen und Spitäler zu bezeichnen haben, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.

Zur Frage der psychischen Auswirkungen von Schwangerschaftsabbrüchen liegen neuere Studien vor als die vom Interpellanten zitierte Publikation. So gaben beispielsweise in der grossangelegten "turnaway study" der University of California (Diana Green Foster, diverse Publikationen zwischen 2012 und 2019) 95 Prozent der befragten Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch hinter sich hatten, fünf Jahre nach dem Eingriff an, dass sie mit der damaligen Entscheidung zufrieden waren. Die Studie konnte keinen Zusammenhang zwischen Schwangerschaftsabbrüchen und späteren psychischen Problemen finden. Andere neuere Studien kommen zum gleichen Ergebnis.

Der Bundesrat hat sich 2012 mit der Botschaft zur Volksinitiative "Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache" (BBl 2012 5409) ausführlich mit der Thematik des Schwangerschaftsabbruchs befasst. Zudem zeigt unter anderem auch die oben aufgeführte Studie, dass eine ausführliche wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema stattfindet. Er sieht daher keinen Handlungsbedarf, den Erwerb neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse anzustossen.

4. Wie bereits in der Antwort auf die Interpellation von Siebenthal 17.3554 ausgeführt, obliegt die Aufsicht über die ärztlichen Tätigkeiten den Kantonen. Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht bei Bedarf auch überprüfen, ob die in Artikel 120 StGB geforderten Gespräche und Beratungen gesetzeskonform durchgeführt werden. Der Bund verfügt über eine Oberaufsicht in diesem Bereich (Art. 186 Abs. 4 BV) und kann überprüfen, inwieweit die Kantone ihre Aufsichtstätigkeit sicherstellen. Zurzeit liegen dem Bundesrat keine Informationen vor, die darauf hinweisen, dass auf kantonaler Ebene Schwachstellen eruiert und Nachbesserungen verfügt worden sind. Auch sieht er keine Notwendigkeit, spezifische Massnahmen im Rahmen seiner Oberaufsicht zu treffen.

5. Die kantonalen Leitfäden weisen auf das durch den Arzt bzw. die Ärztin durchzuführende eingehende Gespräch hin, bei dem auch über "die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs" informiert wird (gemäss StGB, Art. 120 Abs. 1 Bst. b). Es gehört zur ärztlichen Sorgfaltspflicht, bei diesem Beratungsgespräch umfassend über die Risiken des medizinischen Eingriffs zu informieren. Weiter erhält die Schwangere in diesem Rahmen den Hinweis auf die kantonalen Schwangerschaftsberatungsstellen.

Antwort des Bundesrates.