19.3770 · Interpellation · 2019-06-20
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Gilt Diesel, der durch Pyrolyse aus Plastik, Gummi und anderen Abfällen hergestellt wird, als steuerlich entlasteter biogener Treibstoff?
Begründung
Die Plastikverschmutzung entwickelt sich zu einem grossen weltweiten Problem; die drei Möglichkeiten, diese Verschmutzung zu vermeiden, sind das Vergraben, das Verbrennen und die Pyrolyse.
Dieses letzte Verfahren stellt ein kleines Wunder dar: Haushaltabfälle, Plastik, Gummi usw. können auf wirtschaftlich nachhaltige und umweltfreundliche Art entsorgt werden, wobei auch noch Treibstoff sowie Wärme, die als Energie genutzt werden kann, produziert werden.
Aus all diesen Gründen sollte die steuerliche Entlastung dieselbe sein wie bei den biogenen Treibstoffen und bei Biogas, falls das denn nicht schon der Fall ist.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Mineralölsteuergesetz sieht für biogene Treibstoffe eine Steuererleichterung vor, sofern ökologische und soziale Anforderungen erfüllt sind (Art. 12b des Mineralölsteuergesetzes; MinöStG; SR 641.61). Als biogener Treibstoff gilt laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d MinöStG ein Treibstoff, der aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird. Ein Dieselöl kann folglich nur als biogener Treibstoff im Sinne von Artikel 12b des Mineralölsteuergesetzes gelten, wenn es sich bei den zur Herstellung des Treibstoffs verwendeten Ausgangsstoffen um Biomasse handelt bzw. die Ausgangsstoffe mittels anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt wurden. Dieselöl, das aus Plastik und anderen Abfällen hergestellt wird, ist somit kein biogener Treibstoff.
Der Entscheid über die Steuererleichterung für inländische Hersteller und Importeure von biogenen Treibstoffen ist nicht Sache des Bundesrates, sondern erfolgt auf Gesuch hin im etablierten Verfahren unter der Federführung der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Antwort des Bundesrates.