19.4063 · Interpellation · 2019-09-18
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
In seiner Botschaft vom 11. Oktober 2017 zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen hält der Bundesrat fest, dass er von einer aktiven elektronischen Überwachung absieht, und schlägt stattdessen eine passive Überwachung vor (BBl 2017 7346):
"Für eine solche Lösung spricht vor allem, dass ihre Umsetzung lediglich einen Bruchteil der personellen und finanziellen Ressourcen benötigt, die für eine aktive Überwachung eingesetzt werden müssten, vor allem, weil keine ständige Überwachung und Einsatzbereitschaft mehr erforderlich ist. Der Preis dafür ist, dass ein Täter, der willens ist, sich einer gerichtlichen Anordnung zu widersetzen, daran effektiv nicht gehindert werden kann. Dennoch ist der Bundesrat der Überzeugung, dass auch mit einer passiven Überwachung der Opferschutz massgeblich gestärkt würde: Es ist zu erwarten, dass sich eine gefährdende Person bereits dadurch, dass seine Widerhandlung gegen die gerichtliche Anordnung aufgezeichnet und nachträglich sichtbar wird, in den meisten Fällen an das Annäherungs-, Kontakt- oder Rayonverbot halten wird."
In Spanien können Frauen dank der GPS-Echtzeitüberwachung rechtzeitig gewarnt werden, wenn ihr Ex-Partner und Träger eines elektronischen Armbandes das Annäherungsverbot nicht einhält. Auch wenn man verstehen kann, dass die Polizei nicht rechtzeitig vor Ort sein kann, hat so doch zumindest die Frau die Chance, mit ihrem Fahrzeug zu flüchten oder sich in Sicherheit zu bringen.
Gemäss Statistiken wird die Mehrheit der Tötungen von Frauen, die davor schon Opfer häuslicher Gewalt wurden, nach der Trennung des Paares begangen.
Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:
1. Ist eine Gesetzesänderung notwendig, damit eine aktive Überwachung eingesetzt werden könnte, in dem Sinne, dass das Opfer informiert wird, wenn sein Ex-Partner sich nähert?
2. Ist es möglich, den Opfern von häuslicher Gewalt eine aktive Überwachung nach dem spanischen Modell anzubieten, wenn sie das wünschen?
3. Erlauben es die modernen digitalen Hilfsmittel nicht, diese Art von Überwachung mit geringeren Kosten durchzuführen, als in der Botschaft des Bundesrates 2017 angegeben wurden?
4. Wie ist es zu erklären, dass die Umsetzung einer solchen Überwachung in anderen europäischen Ländern möglich ist, nicht aber in der Schweiz?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Mit dem neuen Artikel 28c des Zivilgesetzbuches (ZGB), der im Rahmen des Bundesgesetzes über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen am 1. Januar 2022 in Kraft treten wird, hat der Bundesgesetzgeber die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit das Zivilgericht eine elektronische Überwachung zur Durchsetzung von Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit nach Artikel 28b ZGB anordnen kann. Die Bestimmung sieht dabei eine passive Überwachung mit nachträglicher Auswertung der mittels GPS (Global Positioning System) aufgezeichneten Positionsdaten der überwachten Person vor. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine abschliessende Regelung. Der Bundesrat hat bereits in der Botschaft zum Bundesgesetz darauf hingewiesen, dass die Kantone im Rahmen ihrer Vollzugskompetenz im Bedarfsfall auch eine weitergehende Form der elektronischen Überwachung - namentlich auch eine aktive Überwachung mit sofortiger Interventionsmöglichkeit - vorsehen können. Einer Gesetzesänderung auf Bundesebene bedarf es dazu nicht. Wenn auch das Opfer mit einem Gerät ausgerüstet werden soll, das seine Positionsdaten aufzeichnet, ist allerdings seine Zustimmung erforderlich.
2. Wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, entscheiden die Kantone im Rahmen ihrer Vollzugskompetenz selber, ob sie über die per 1. Januar 2022 bundesrechtlich vorgeschriebene passive elektronische Überwachung hinaus auch eine aktive Überwachung mit sofortiger Interventionsmöglichkeit schaffen wollen. Soweit eine solche aktive Überwachung in Zukunft tatsächlich möglich ist, kann einem diesbezüglichen Wunsch eines Opfers Rechnung getragen werden.
3. Wie teuer eine elektronische Überwachung zu stehen kommt, hängt in erster Linie von der konkreten Ausgestaltung ab. Eine aktive Überwachung, welche die Risiken für das Opfer so gering wie (technisch) möglich hält, bedingt eine Einrichtung, die 365 Tage im Jahr und 24 Stunden am Tag die eingehenden GPS-Signale überwacht und diese auswertet. Entscheidend ist ferner, dass im Bedarfsfall innert kurzer Zeit reagiert und interveniert werden kann. Aus technischen Gründen ist gegenwärtig eine flächendeckende und zeitlich lückenlose Überwachung nicht immer möglich. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat die Kosten für ein verlässliches System zur aktiven elektronischen Überwachung 2017 als zu hoch erachtet. Das Parlament ist ihm in diesem Punkt 2018 gefolgt. Ob und inwiefern sich eine aktive elektronische Überwachung zivilrechtlicher Schutzmassnahmen in Zukunft, insbesondere auf der Grundlage des für das Electronic Monitoring im Straf- und Massnahmenvollzug geplanten und voraussichtlich von den Kantonen ab 2023 gemeinsam betriebenen Systems mit Interventionsmöglichkeit, zu geringeren Kosten umsetzen lässt, wird sich zeigen müssen.
4. Wie bereits erwähnt, hat das Parlament den gesetzlichen Rahmen für die elektronische Überwachung erst im letzten Jahr verabschiedet. Wie ebenfalls dargelegt, ist es den Kantonen bereits heute unbenommen, eine aktive Überwachung mit sofortiger Interventionsmöglichkeit vorzusehen. Der Bundesrat beobachtet die Umsetzung und Wirksamkeit der beschlossenen Massnahmen laufend mit grosser Aufmerksamkeit. Gleichzeitig prüft er, ob angesichts der fortschreitenden technologischen Entwicklung neue Lösungen zur Anwendung kommen könnten, die wirksamere und raschere Interventionen ermöglichen. Dabei berücksichtigt er Erfahrungen, die im Ausland gemacht werden.
Antwort des Bundesrates.