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19.4309 · Interpellation · 2019-09-27

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

1. Wie könnten die gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden, um den Namen- und Markenschutz von Schweizer Bergen auch auf regionale, geografische Punkte auszudehnen?

2. Wie beurteilt der Bundesrat eine entsprechende Forderung?

3. Wie könnte der Namen- und Markenschutz von regionalen, geografischen Punkten dahingehend ausgebaut werden, dass die damit vermarktete Ware überwiegend in der Schweiz hergestellt werden muss?

4. Wie beurteilt der Bundesrat eine entsprechende Forderung?

Begründung

Der Weissenstein (1284 Meter) ist der Solothurner Hausberg, mit Ausstrahlung weit über die Grenzen des Kantons Solothurn hinweg. Auf den Berg führte von 1950 bis 2010 eine Sesselbahn, ab 2014 besteht eine neu errichtete Gondelbahn. Auf dem Berg befindet sich seit 1827 ein Kurhaus und Hotel, seit 2019 erweitert und ebenfalls neu errichtet. Neben dem Kurhaus gibt es weitere Restaurants, zahlreiche Events und Aktivitäten mit direktem Bezug zum Berg (Weissenstein-Schwinget, Mountainbike, Wanderrouten, Naturschönheiten usw.). Der Weissenstein ist ein regionales und sogar ein überregionales Symbol und gehört der Allgemeinheit. Die Landi hat sich mit ihrer neuen Outdoor-Marke "Weissenstein" dieses bewährte Symbol einverleibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die neue Landi-Marke entschieden. Es gab der Eintragung der Marke statt, obwohl die vermarkteten Produkte weder einen regionalen Bezug haben noch innerhalb der Schweizer Landesgrenzen hergestellt werden. Das Gericht argumentierte zudem, der Weissenstein sei national zu wenig bekannt, als dass dieser Name geschützt werden könne. Obwohl der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht rechtskräftig ist, stellen sich Fragen zum Schutz von regionalen Schweizer Bergen.

Stellungnahme des Bundesrates

Die im Fall Weissenstein zentrale Frage war folgende: Ist die Bezeichnung irreführend, das heisst, wird mit dieser Marke suggeriert, dass es sich um ein "Schweizer" Produkt handelt, obwohl dies nicht der Fall ist? Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob es sich bei der Bezeichnung um eine Herkunftsangabe handelt. Kommen die Gerichte zum Schluss, es liege bei einer Marke eine Herkunftsangabe vor, dann gelten die Swissness-Vorgaben, und die Marke darf nur für Waren oder Dienstleistungen schweizerischer Herkunft eingetragen oder verwendet werden.

1./2. Die Swissness-Gesetzgebung schützt nicht nur die Herkunftsangabe "Schweiz", sondern grundsätzlich auch regionale oder lokale Herkunftsangaben wie beispielsweise "Solothurn". Ob im Einzelfall eine Herkunftsangabe vorliegt, ist anhand der konkret betroffenen Waren und nach dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise zu prüfen. Die Rechtsprechung verlangt, dass ein nicht unerheblicher Teil des Schweizer Publikums den geografischen Namen kennt und als Herkunftsangabe versteht. Ein Bergname ist also dann eine Herkunftsangabe, wenn ihn genügend viele Schweizerinnen und Schweizer als Symbol für die Schweiz einstufen. Bezüglich des Weissensteins beantwortet eine Solothurnerin diese Frage vermutlich anders als ein Genfer. Ausschlaggebend ist aber die Auffassung des Gesamtschweizer Publikums. Aus diesem Grund hat es der Gesetzgeber den Gerichten überlassen, diese Frage im Einzelfall sorgfältig abzuklären und zu entscheiden.

3./4. Der Gesetzgeber kann solche Ermessensfragen nicht mit einer abschliessenden Liste von Bergnamen lösen, die in der Schweiz als genügend bekannt gelten. Denn er kennt die konkreten Verhältnisse im relevanten Zeitpunkt nicht: Um welches Produkt geht es? Wie setzt sich das im Beurteilungszeitpunkt massgebliche Publikum zusammen? Was erwartet dieses aufgrund der gesamten Umstände? Eine solche Einzelfallbeurteilung kann nur ein Gericht vornehmen. Je nach Konstellation können sogar Namen von weitherum bekannten Bergen Marken sein, wie beispielsweise Montblanc-Füllfederhalter oder Bernina-Nähmaschinen zeigen. In anderen Fällen sind wie erwähnt auch lokale oder regionale Herkunftsangaben bereits heute durch die Swissness-Gesetzgebung geschützt.

Der Bundesrat erkennt daher keinen Anlass, die heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch zusätzliche Regelungen einzuschränken.

Antwort des Bundesrates.