19.4316 · Motion · 2019-09-27
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Ausnahme der gemeinnützigen Stiftungen und Vereine vom automatischen Informationsaustausch in Steuersachen auf der Stufe des Bundesgesetzes zu verankern und so seiner heutigen Praxis erhöhte Rechtssicherheit zu geben.
Begründung
Derzeit bestehen in der Schweiz rund 13 000 gemeinnützige Stiftungen und eine Vielzahl von gemeinnützigen Vereinen. Gemäss AIA können diese als Finanzinstitut qualifiziert werden, wenn die Bruttoeinkünfte der betroffenen Stiftung oder des betroffenen Vereins vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit zuzurechnen sind. Zudem muss das Vermögen professionell verwaltet werden, und es muss ein Auslandbezug bestehen. Diese Kriterien treffen insbesondere, aber nicht ausschliesslich auf eine Vielzahl der rund 7500 Förderstiftungen zu. Werden diese gemeinnützigen Stiftungen als Finanzinstitut qualifiziert, dann werden sie dem AIA unterstellt.
Gestützt auf eine Interpretation des AIA schafft der Bundesrat heute aber auf der Ebene der Verordnung eine Ausnahme für gemeinnützige Stiftungen und Vereine. Diese werden vom AIA ausgenommen. Diese Motion will die Weiterführung dieses pragmatischen Wegs sicherstellen. Damit er aber rechtssicher umgesetzt werden kann, braucht es seine Verankerung auf der Ebene des Bundesgesetzes. Gemeinnützige Stiftungen und Vereine sind, wie der Name schon sagt, im Interesse und zum Wohl der Allgemeinheit tätig. Sie werden im Übrigen von den Steuerbehörden und - im Fall der Stiftungen - auch von Aufsichtsbehörden beaufsichtigt. Für die Zivilgesellschaft, für soziale und humanitäre Zwecke, für Bildung, Wissenschaft, Kultur usw. sind diese Stiftungen sehr wichtig. Diese Rolle ist zu würdigen und auszubauen.
Gemäss internationalem Standard sollen jene Organisationen dem AIA unterstellt werden, die sich besonders als Instrumente für die Steuerhinterziehung eignen. Gemäss der Einschätzung des Bundesrates besteht bei Schweizer gemeinnützigen Stiftungen und Vereinen kein (erhöhtes) Risiko, für die Zwecke der Steuerhinterziehung eingesetzt zu werden. Diese Einschätzung wird von den Standards, die beim US-amerikanischen Fatca und gemäss dem OECD-Ausschuss Gafi zur Anwendung kommen, geteilt. Es ist also ein Gebot der Fairness, Rechtssicherheit für gemeinnützige Stiftungen und Vereine zu schaffen und die Ausnahme auf der Gesetzesebene zu verankern.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Standard für den internationalen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA-Standard) enthält spezifische Kategorien von Finanzinstituten, die von dessen Anwendungsbereich ausgenommen sind, sowie eine Auffangklausel. Letztere erlaubt es den Staaten, auf nationaler Ebene weitere Rechtsträger vom Anwendungsbereich des AIA auszunehmen, sofern ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, und sie im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die im AIA-Standard beschriebenen Kategorien. In Artikel 3 des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) werden die im AIA-Standard aufgeführten Kategorien von nicht meldenden Finanzinstituten konkretisiert. Mit der Kompetenzdelegation nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG wurde der Bundesrat weiter ermächtigt, auf Verordnungsstufe jene Rechtsträger zu bezeichnen, die gestützt auf die Auffangklausel der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als nicht meldende schweizerische Finanzinstitute gelten. Diese Delegationsnorm ermöglicht es, neu identifizierte Finanzinstitute, die ein geringes Risiko aufweisen, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, und die im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die im AIA-Standard beschriebenen Kategorien, rasch mittels bundesrätlicher Verordnung vom Anwendungsbereich des AIA auszunehmen und damit gleich lange Spiesse mit Konkurrenzfinanzplätzen sicherzustellen.
Die Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) führt mehrere Rechtsträger auf, die gestützt auf diese Delegationsnorm vom Bundesrat von den Pflichten unter dem AIA befreit wurden, darunter gewisse in der Schweiz errichtete und organisierte Stiftungen und Vereine. Diese Ausnahmebestimmungen stellen einen zentralen Pfeiler in der Umsetzung des AIA-Standards dar, weshalb die interessierten Kreise von allfälligen Änderungen in diesem Zusammenhang besonders betroffen sind. Diese Kreise sind deshalb frühzeitig in allfällige Prozesse mit einzubeziehen. Dazu sieht das Vernehmlassungsgesetz (VlG) für Verordnungen und andere Vorhaben von grosser politischer Tragweite explizit eine Pflicht zur Durchführung einer Vernehmlassung vor (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. d VlG). Dies wurde im Rahmen der anstehenden Revision der Schweizer AIA-Rechtsgrundlagen (AIAG und AIAV) entsprechend gemacht und die dabei eingebrachten Anliegen im weiteren Verfahren berücksichtigt. Namentlich wird darauf hingearbeitet, dass auf die genannten Stiftungen und Vereine weiterhin Ausnahmebestimmungen anwendbar sind. Weiter können die zuständigen parlamentarischen Kommissionen nach Artikel 151 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes verlangen, dass ihnen der Entwurf zu einer wichtigen Verordnung des Bundesrates zur Konsultation unterbreitet wird. Mit diesen Verfahren wird Rechtssicherheit für die betroffenen Kreise sichergestellt. Der Bundesrat erachtet es aus diesem Grund nicht als notwendig, die Ausnahmebestimmungen für die genannten Stiftungen und Vereine auf Gesetzesstufe festzuhalten, während die übrigen Ausnahmebestimmungen der dargelegten Systematik entsprechend auf Verordnungsstufe festgehalten sind.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.