19.4382 · Motion · 2019-11-12
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Änderungsentwurf des Bundespersonalgesetzes vorzulegen, mit dem die Möglichkeit der Verwaltungseinheiten zum Abschluss von Personalverleihverträgen sowie die Subsidiarität dieser Möglichkeit gegenüber Aufträgen und Werkverträgen ausdrücklich festgehalten wird.
Begründung
Siehe Kurzbericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 12. November 2019: Nachkontrolle zu den externen Mitarbeitenden der Bundesverwaltung, Ziffer 4.3.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Bundespersonalgesetz (BPG; SR 172.220.1) regelt das Arbeitsverhältnis beim Bund, konkret die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Bund und seinem Personal. Der Bundesrat kann in begründeten Ausnahmefällen bestimmte Personalkategorien dem Obligationenrecht unterstellen, namentlich Aushilfspersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Aus diesen Bestimmungen, aber auch aufgrund von Sinn und Zweck der übrigen Bestimmungen des BPG kann geschlossen werden, dass das BPG lediglich die Beschäftigung von Bundespersonal mittels Arbeitsverträgen regelt. Andere Beschäftigungsformen, wie z. B. der Personalverleihvertrag, gehören deshalb von ihrer Rechtsnatur nicht in das BPG.
Artikel 57 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.101) ermächtigt den Bundesrat und die Departemente, Organisationen und Personen zur Beratung beizuziehen, die nicht der Bundesverwaltung angehören. Der Beizug von Externen ist dabei subsidiär. Es sind in erster Linie die Verwaltungseinheiten, die mit der Besorgung der Verwaltungsgeschäfte beauftragt sind (Art. 43 Abs. 1 RVOG).
Das RVOG lässt dabei offen, in welcher Rechtsform die externen Fachkräfte beigezogen werden können. In den meisten Fällen dürfte es sich um Aufträge im Sinne von Artikel 394 Obligationenrecht handeln. Gestützt auf Artikel 57 Absatz 1 RVOG kann die Bundesverwaltung auch Personalverleihverträge mit juristischen Personen abschliessen, welche ihre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen. Die Erbringung von solchen Dienstleistungen, basierend auf einem Personalverleihvertrag, stellt eine Tätigkeit im Bereich der Bedarfsverwaltung dar und bedarf keiner expliziten gesetzlichen Grundlage.
Gestützt auf diese Erwägungen und insbesondere infolge des subsidiären Charakters des Beizugs von externen Personen und Organisationen erachtet es der Bundesrat weder als notwendig noch sachgerecht, explizite Bestimmungen für den Beizug externer Personen im BPG zu schaffen.
Die Weisungen des Bundesrates vom 19. August 2015 zum Abschluss von Personalverleihverträgen in der Bundesverwaltung sehen vor, dass Personalverleihverträge zur Aufgabenerfüllung nur ausnahmsweise abgeschlossen werden dürfen (Ziff. 4.3 Weisungen). So darf ein solcher Vertrag nur dann abgeschlossen werden, wenn keine internen Personalressourcen verfügbar sind, sie nicht rechtzeitig rekrutiert werden können oder wenn das benötigte Fachwissen intern nicht vorhanden ist (Ziff. 5.1.1 Weisungen). Eine Kurzevaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) vom 31. Juli 2019 betreffend externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bundesverwaltung hat ergeben, dass lediglich 3,4 Prozent des Volumens der zwischen 2016 und 2018 beschafften Dienstleistungen auf den Personalverleih entfallen (Ziff. 4.2.1 Kurzevaluation der PVK). Dieses Ergebnis zeigt, dass die Verwaltungseinheiten den oben genannten Vorgaben des Bundesrats betreffend Ausnahmecharakter von Personalverleihverträgen Rechnung tragen. Dies wird von der GPK-S in ihrem Kurzbericht vom 12. November 2019 zur Nachkontrolle zu den externen Mitarbeitenden der Bundesverwaltung denn auch anerkannt. Sie stellt fest, dass nur in Ausnahmefällen Personal ausgeliehen wird (Ziff. 3.3 Kurzbericht GPK-S). Gestützt darauf erachtet es der Bundesrat als unnötig und rechtlich als nicht sachgerecht, die Subsidiarität von Personalverleihverträgen gegenüber Aufträgen und Werkverträgen im BPG ausdrücklich festzuhalten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.