19.4429 · Interpellation · 2019-12-12
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Das Medizinalberufegesetz (MedBG Art. 10 Bst. i) verpflichtet die Universitäten, Studentinnen und Studenten der Veterinärmedizin angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin zu lehren. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Kantone bzw. die Vetsuisse-Fakultät die gesetzlichen Vorgaben erfüllen?
Begründung
Seit 2010 sind komplementärmedizinische Kenntnisse im Curriculum der Veterinärmedizin mit wenigen Stunden berücksichtigt. Im dritten Studienjahr werden zwei Stunden Akupunktur vermittelt, im vierten Jahr acht Stunden über die wichtigsten Methoden und Indikationen der Komplementärmedizin. Zudem besteht die Möglichkeit, einen Elektivkurs in Komplementärmedizin (2 ECTS Credits) zu besuchen. Damit können die geforderten Kenntnisse kaum angemessen vermittelt werden. Die Bedeutung zeigt die Strategie Antibiotikaresistenzen (StAR). Bei der Verbesserung der Tiergesundheit spielen komplementärmedizinische Methoden und Arzneimittel eine wichtige Rolle. Das vom Bund mitunterstützte Projekt Kometian dokumentiert, dass der Antibiotikaeinsatz mit Komplementärmedizin reduziert werden kann. Zurzeit wird ein Supplement für Phytotherapie und Homöopathie zum bereits bestehenden antibiotischen Therapieleitfaden für Tierärzte erstellt.
Die Kantone Bern und Zürich haben entschieden, das Studium an der gemeinsamen Vetsuisse-Fakultät ab 2021 um ein Semester zu verlängern. Das Curriculum dazu wird im Jahr 2020 erarbeitet. Bei dieser Gelegenheit ist die Komplementärmedizin gemäss dem Verfassungsauftrag (BV 118a) und dem MedBG angemessen in den Lehrplan zu integrieren. Angemessen bedeutet, dass Absolventinnen und Absolventen der Veterinärmedizin beurteilen können, welche Heilungschancen mit den verschiedenen komplementärmedizinischen Methoden bei einem konkreten Fall zu erwarten sind.
In Bezug auf die Ausbildung der Tierärztinnen und Tierärzte bitte ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie beurteilt der Bundesrat die bisherige Umsetzung des Artikels 10 Buchstabe i MedBG?
2. Wie überprüft er die korrekte Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen und des Lehrauftrags der Fakultät Vetsuisse? Wie nimmt er die verantwortlichen Kantone Bern und Zürich in die Pflicht?
3. Wie kann sichergestellt werden, dass Studierenden der Veterinärmedizin angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin vermittelt werden?
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Es ist vor dem Hintergrund der Hochschulautonomie Sache der Fakultäten, die Ausbildungsziele gemäss Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) in ihren Lernzielkatalogen zu operationalisieren und in die Curricula einzubringen. Der aktuelle Schweizerische Lernzielkatalog der Vetsuisse-Fakultät nimmt die Vorgabe von Artikel 10 Buchstabe i MedBG, dass sich Studierende der Veterinärmedizin im Rahmen ihrer Ausbildung Kenntnisse über Methoden der Komplementärmedizin aneignen sollen, in ihren Lernzielen auf. Der Entscheid, welche Methoden in die Curricula gehören und welche Tiefe bei der Wissensvermittlung anzustreben ist, wird durch die Ausbildungsinstitutionen festgelegt.
Mittels der Akkreditierung der Ausbildungsgänge überprüft der Bund u.a., ob ein Studiengang, der zu einem eidgenössischen Diplom führen soll, den Studierenden erlaubt, die Ausbildungsziele des MedBG zu erreichen. Akkreditierungsinstanz ist der weisungsunabhängig handelnde Schweizerische Akkreditierungsrat. Im Zeitpunkt der ersten Akkreditierung der Studiengänge in Veterinärmedizin im Jahr 2011 war das Ausbildungsziel des Aneignens von Kenntnissen über Methoden der Komplementärmedizin allerdings noch nicht gesetzlich verankert. Im Rahmen der letzten Akkreditierung im Jahr 2018 stellte die Gutachtergruppe fest, dass dieses Ausbildungsziel im Wesentlichen erfüllt sei. Der Studiengang wurde ohne Auflagen akkreditiert. Der Vetsuisse-Fakultät wurde jedoch empfohlen, die Grundsätze der sogenannten evidenzbasierten Medizin (EbM) im Unterricht noch mehr zu beachten und das kritische Denken im Umgang mit den komplementärmedizinischen Methoden zu fördern. Der Bundesrat geht davon aus, dass diese Empfehlung im Rahmen des Möglichen umgesetzt wird.
Der Bund überprüft weiter die Erreichung der Ausbildungsziele gemäss MedBG durch die Eidgenössische Prüfung, die vor der Berufsausübung nach Beendigung des akkreditierten Studiengangs abgelegt werden muss. Grundlage der Prüfungsinhalte bildet u.a. der entsprechende Schweizerische Lernzielkatalog.
3. Ein darüber hinaus gehendes Instrumentarium zur Einflussnahme auf die Umsetzung der gesetzlichen Ausbildungsziele durch die Fakultäten steht dem Bund unter der aktuellen Gesetzgebung nicht zur Verfügung. Das bestehende System stellt nach Ansicht des Bundesrates ausreichend sicher, dass die Ausbildungsziele der Studierenden der Veterinärmedizin gemäss MedBG erreicht werden.
Antwort des Bundesrates.