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19.4431 · Motion · 2019-12-12

Bundeskanzlei

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt:1. dem Parlament einen Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches vorzulegen, um betrügerisches Einholen von Unterschriften für ein Referendum oder eine Initiative durch Irreführung der Stimmberechtigten ebenso ahnden zu können wie Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile in der Ausübung des Unterzeichnungsrechts im Sinne von Artikel 280 StGB.2. dem Parlament eine Änderung der Artikel 66 und 72 des Bundesgesetzes über politische Rechte (BPR) vorzulegen, sodass Unterschriften, die mit Vergehen nach Artikel 280, 281 und 282 StGB gesammelt wurden, ungültig sind.

Begründung

Im Rahmen der Unterschriftensammlung für das Referendum gegen die Änderung von Artikels 261bis StGB haben einige Unterschriftensammlerinnen und -sammler zu inakzeptablen Mitteln gegriffen, indem sie behauptet haben, das Gegenteil von dem zu vertreten, für das sie eigentlich Unterschriften sammeln. Dem Bundesrat wurde bereits die Frage gestellt (Ip19.3520), ob Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihre Unterschrift im Falle von irreführenden Methoden zurückziehen können. Nun wiederholen sich diese Methoden leider bei der Unterschriftensammlung gegen die Anpassung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) vom 25. September 2019 (Vaterschaftsurlaub). Zeugenaussagen zufolge gibt es Unterschriftensammlerinnen und -sammler, die beim ersten Referendum behaupten, die "Homophobie zu bekämpfen" und beim zweiten Referendum sagen, dass sie "den Vaterschaftsurlaub befürworten".Solche Methoden gefährden, unabhängig von der eigenen Haltung zum Inhalt der Vorlage, die direkte Demokratie und die Ausübung des Referendumsrechts sowie analog dazu die Ausübung des Initiativrechts. Derzeit finden sich im vierzehnten Titel des StGB die Vergehen gegen den Volkswillen. Betrügerisches Einholen von Unterschriften, sei es durch Lügen oder Täuschung, zählen jedoch nicht zu den strafbaren Handlungen, es sei denn, es geschieht durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile. In Anbetracht der jüngsten Beispiele scheint es angebracht, in Artikel 280 StGB eine neue strafrechtliche Bestimmung aufzunehmen, um jegliches Verhalten zu bekämpfen, das darauf abzielt, Wählerinnen und Wähler zu täuschen oder in die Irre zu führen mit dem Ziel, dass diese eine Initiative oder ein Referendum unterschreiben. Zudem ist eine aufgrund eines Vergehens nach Artikel 280, 282 oder 282 StGB erhaltene Unterschrift auch heute nicht ungültig. Es erscheint jedoch angebracht, dass wenigstens diese Unterschriften von Rechts wegen ungültig sind, um zu gewährleisten, dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Referendums oder einer Initiative ihre demokratischen Rechte mit freiwilliger und informierter Zustimmung ausgeübt haben.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat geht grundsätzlich davon aus, dass Initiativ- und Referendumskomitees bei ihren Unterschriftensammlungen mit redlichen Argumenten für ihre Anliegen werben. Allfällige Täuschungen - insbesondere willentlich herbeigeführte - verurteilt der Bundesrat.Die Willensbildung der Stimmberechtigten im Rahmen eidgenössischer Unterschriftensammlungen wird durch die Erfordernisse geschützt, die das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) an die Unterschriftenlisten stellt. Unterschriftenlisten für Volksreferenden müssen die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Bundesversammlung enthalten (Art. 60 Abs. 1 Bst. b BPR), solche für Volksinitiativen den Titel und den Wortlaut der Initiative sowie das Datum der Veröffentlichung im Bundesblatt (Art. 68 Abs. 1 Bst. b BPR).Diese Angaben erlauben es den Stimmberechtigten zu erkennen, um welches Volksbegehren es sich handelt, und ermöglichen ihnen, die nötigen Informationen zum entsprechenden Volksbegehren einzuholen. Entsprechend stehen die Stimmberechtigten auch in der Verantwortung, ihre Unterstützung zu prüfen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Strafrecht in der vorliegenden Frage nicht das angemessene Mittel ist, um die direkte Demokratie zu schützen. Er erachtet die Verrechtlichung der politischen Auseinandersetzung, die in der vorliegenden Konstellation zudem schwierige Abgrenzungsfragen zwischen Falschaussagen und Zuspitzungen aufwerfen würde, nicht als zielführend.2. Bereits heute können Handlungen, die zur Ungültigkeit gesammelter Unterschriften führen, strafrechtlich relevant sein (vgl. etwa Art. 63 Abs. 1 und 2 BPR einerseits und Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [SR 311.0] andererseits). Die Gültigkeit von Unterschriften beurteilt sich aber letztlich unabhängig von der Strafbarkeit einer Handlung. Nicht die strafrechtliche Beurteilung sollte das entscheidende Kriterium sein, sondern einzig die konkrete Wirkung auf die Ausübung der politischen Rechte. Eine Handlung kann Auswirkungen auf die Ausübung der politischen Rechte zeitigen, aber dennoch straflos bleiben (z.B. mangels Vorsatz bei Mehrfachunterschriften); und umgekehrt kann der blosse Versuch einer Manipulation strafbar sein, ohne dass dabei die Ausübung der politischen Rechte beeinträchtigt wird.Eine Anknüpfung der Gültigkeit von Unterschriften an die Straftatbestände ist aber auch aus Verfahrensgründen abzulehnen. Die rechtlichen Fristen für die Sammlung und die Behandlung von Volksbegehren könnten nicht eingehalten und der demokratische Prozess damit nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden, falls der Ausgang eines Strafverfahrens abgewartet werden müsste. Eine rückwirkende Ungültigerklärung von Unterschriften würde den demokratischen Prozess ebenso beschädigen und wäre auch unverhältnismässig: Unterschriftensammlungen sind dem Abstimmungsentscheid vorgelagert. Hat jemand aus Unachtsamkeit oder Gutgläubigkeit entgegen seinen eigentlichen politischen Ansichten eine Unterschrift geleistet, so hat er bei der Volksabstimmung immer noch die Möglichkeit, seine Meinung korrekt auszudrücken.