19.454 · Parlamentarische Initiative · 2019-06-19
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Es soll eine Verfassungsgrundlage geschaffen werden, mit der durchgesetzt werden kann, dass an öffentlichen Schulen in unserem Land Kopfbedeckungen unzulässig sind.
Begründung
Am 15. Dezember 2017 hat der Walliser Grosse Rat eine kantonale Volksinitiative für ungültig erklärt, die erreichen wollte, dass für Schülerinnen und Schüler an den öffentlichen Schulen im Wallis Kopfbedeckungen unzulässig sind. Die Initiative war in der Form der allgemeinen Anregung gehalten und verlangte die Ausarbeitung eines Gesetzes, das den Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen im Wallis jegliche Kopfbedeckung verbietet.
Am 20. August 2018 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Initiantinnen und Initianten gegen diesen Entscheid des Grossen Rates ab und bestätigte die Ungültigkeit der Initiative (Urteil 1C_76/2018). In seiner Begründung führte das Bundesgericht aus, dass eine gesetzliche Bestimmung mit dem Ziel oder der Wirkung, dass Schülerinnen in der Schule kein Kopftuch mehr tragen dürfen, eine unverhältnismässige Verletzung der Religionsfreiheit nach Artikel 15 der Bundesverfassung darstelle.
Nun ist es aber so, dass die erwähnte Volksinitiative - weder mit ihrem Titel noch mit ihrem Text - irgendeine Diskriminierung aufgrund der Religion zum Inhalt hat. Und das Gleiche gilt auch für die vorliegende parlamentarische Initiative. Die Initiativen schaffen auch keinerlei sonstige Ungleichheit zwischen Personengruppen, etwa zwischen Schülerinnen und Schülern aufgrund ihres Geschlechts.
Das Ziel der vorliegenden parlamentarischen Initiative ist es lediglich, den öffentlichen Schulen in unserem Land und den dort Unterrichtenden ein Mittel in die Hand zu geben, um bestimmte parallelgesellschaftliche Erscheinungsformen zu bekämpfen, die sich in unserer Gesellschaft heute ausbreiten und die das genaue Gegenteil der Integration sind, die nach Artikel 15 der Bundesverfassung (wie auch nach Art. 41 Abs. 1 Bst. g der Bundesverfassung) angepeilt ist. Diese Erscheinungsformen behindern sogar direkt die Integration, wenn zum Beispiel das Tragen bestimmter Kleidungsstücke (etwa Sweatshirts mit Kaputze oder viertelgedrehte Schirmmützen) den Effekt hat oder gar das Ziel verfolgt, dass sich Angehörige bestimmter Gruppen, Banden oder Gemeinschaften als solche erkennen und unter sich bleiben können.
Kommt hinzu, dass es in der Schweiz wie generell in der westlichen Zivilisation ein Zeichen von Anstand und Respekt ist, wenn man beim Betreten eines geschlossenen Raums wie etwa eines Klassenzimmers seine Kopfbedeckung abnimmt und auch sonst auf jegliche Form der unschicklichen oder provozierenden Bekleidung verzichtet. Was hier als gesellschaftliche Regel angesprochen wird, zielt nicht auf einzelne Personen oder Gruppen. Im Gegenteil: Die Regel gilt eben gerade für alle, ohne Unterscheidung irgendeiner Art (JdT 2016 I 67, Erwägung 8.2.1, S. 82).
Was nun das islamische Kopftuch (den Hidschab) betrifft, so ist zu betonen, dass dieses nebst der religiösen Bedeutung - die im Übrigen eine sehr subjektive Komponente ist, hängt dies doch ganz von der persönlichen Praxis der Frauen und Mädchen ab - vor allem ein politisches Zeichen ist. Etienne Grisel, Honorarprofessor für Verfassungsrecht, schreibt denn auch, dass das Tragen des islamischen Kopftuchs nur entfernt etwas mit der Religion zu tun habe, sodass diese Frage nicht im Lichte der Religionsfreiheit zu entscheiden sei ("Le Temps" vom 30. September 2010). Und er meint weiter, dass solche äusserlichen Kennzeichnungen, insoweit sie das gesellschaftliche Leben tangieren, reglementiert werden dürfen, vor allem, wenn sie mit religiösen Überzeugungen nur in einem subjektiven Verhältnis stehen. Was nun die Gründe für eine Reglementierung betrifft, so meint der Verfassungsrechtler Folgendes: Es bestehe je länger je mehr Konsens darüber, dass das Tragen des islamischen Kopftuchs, jedenfalls in einigen extremen Erscheinungsformen, etwas Schockierendes und demzufolge etwas Asoziales habe. In einem schulischen Kontext ergibt sich der Reglementierungsbedarf, anders ausgedrückt, aus der negativen Religionsfreiheit der anderen Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern, das heisst einer Freiheit, die die Freiheit einschliesst, Abstand halten zu können zu einem Glauben, der nicht der eigene ist (JdT 2016 I 67, Erwägung 8.2.2, S. 82). Das islamische Kopftuch wirft darüber hinaus auch wichtige Fragen auf zur Thematik der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 8 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung) sowie dort, wo es um Minderjährige oder sogar Kinder geht, zur Thematik der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung und Art. 5 EMRK).
Zahlreiche Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulverantwortliche machen sich Sorgen um die gesellschaftliche Kohäsion (und die Kohäsion in ihren Schulklassen oder an ihrer Schule); sie finden sich jedoch in einer Situation, in der ihnen nichts anderes übrig bleibt als hinzunehmen, dass Bestimmungen in Schulreglementen, die in die Richtung der vorliegenden parlamentarischen Initiative gehen, toter Buchstabe sind. Diese Lehrkräfte und Schulverantwortlichen warten sehnlichst auf die Schaffung einer verfassungsmässigen Grundlage, die heute so empfindlich fehlt.