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Einstellung des automatischen Informationsaustausches mit Ländern, welchen Menschenrechtsverletzungen nachgewiesen werden

19.4584 · Motion · 2019-12-20

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, den automatischen Informationsaustausch mit Ländern, welchen Menschenrechtsverletzungen nachgewiesen werden können, zu beenden.

Begründung

Die Schweiz gibt durch den automatischen Informationsaustausch sehr persönliche/vertrauliche Daten an diverse Länder bzw. deren Elite/Führung/Regimes weiter. Die betreffenden Staaten können mittels solcher Informationen gegen Oppositionelle und Menschenrechtsverfechter vorgehen. Einem Teil der Länder, mit welchen die Schweiz den automatischen Informationsaustausch betreibt, können offensichtlich gravierende Menschenrechtsverletzungen nachgewiesen werden. Die Schweiz macht sich damit unter Umständen mitschuldig an Menschenrechtsverletzungen. Der Datenschutz und die persönlichen Rechte müssen im Falle von Diktaturen geschützt bleiben, auch wenn und gerade weil die Regierung in entsprechenden Staaten für Unrecht steht.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Schweiz hat im Herbst 2019 mit 63 Partnerstaaten nach entsprechender parlamentarischer Zustimmung Informationen über Finanzkonten nach den einschlägigen internationalen Abkommen automatisch ausgetauscht.

Diese internationalen Abkommen legen strikte Rahmenbedingungen fest, die erfüllt sein müssen, damit der grenzüberschreitende automatische Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) durchgeführt werden kann. Als international anerkanntes Regelwerk setzt der globale AIA-Standard voraus, dass die teilnehmenden Staaten und Territorien die im Zusammenhang mit dem Datenaustausch geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten haben. Alle Partnerstaaten, mit denen Finanzdaten ausgetauscht worden sind, verfügen aufgrund eingehender Prüfungen des Global Forum für Transparenz und Informationsaustausch im Steuerbereich nachweislich über spezifische mit den geltenden Rahmenbedingungen übereinstimmende Regeln und Vorkehrungen, die die Sicherheit und den Schutz der individuellen Steuerdaten gewährleisten.

Gestützt auf ein multilaterales Übereinkommen hat die Schweiz eine Notifikation an die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gerichtet, in der die datenschutzrechtlichen Garantien festgelegt sind, die auch für die Steuerpflichtigen in den AIA-Partnerstaaten gelten müssen (Informations-, Berichtigungs- und Rechtsweggarantien). Nimmt ein Staat oder Territorium die Schweiz in die Liste seiner Partnerstaaten auf, so ist dieser Staat oder dieses Territorium aufgrund des Abkommens gehalten, die von der Schweiz notifizierten Datenschutzvorgaben zu beachten.

Ferner sieht das geltende schweizerische Recht einen individuellen Schutzmechanismus für die vom Datenaustausch betroffenen Personen vor (Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Verbindung mit Art. 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren). Hat die Übermittlung der Daten für die betroffene Person Nachteile zur Folge, die ihr aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien im Partnerstaat nicht zugemutet werden können, kann sie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verlangen, dass diese den Datenaustausch unterlässt. In Einzelfällen übermittelt die Schweiz somit keine Informationen über Finanzkonten an Partnerstaaten, in denen den Betroffenen Verletzungen ihrer Menschenrechte drohen.

Im Dezember 2017 hat das Parlament ferner einen Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA eingeführt (BBl 2018 39). Damit wurde ein zusätzliches Instrument geschaffen, mit dem im bilateralen Verhältnis die konkrete Lage in den Partnerstaaten nachgeprüft wird. Ein erster Bericht gestützt auf diesen Bundesbeschluss wurde am 29. Mai 2019 vom Bundesrat genehmigt und den zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur Konsultation unterbreitet.

Die Schweiz kann den AIA gegenüber einem Partnerstaat auch jederzeit aussetzen oder kündigen, falls konkrete, mit den internationalen Abkommen unvereinbare Umstände vorliegen. Die Schweiz verfügt damit über staatsvertragliche und gesetzliche Schutzmechanismen, um im Falle einer nicht standardkonformen Umsetzung des AIA in einem Partnerstaat angemessen reagieren zu können.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.