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19.4600 · Motion · 2019-12-20

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Rahmenbedingungen derart anzupassen, dass:

1. Gesuche für Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele nach Artikel 18 Absatz 3 SVV in einem vereinfachten Verfahren bearbeitet und bewilligt werden können.

2. das Massnahmenset zur Verwirklichung ökologischer Ziele sinnvoll erweitert werden kann (z.B. Luftwaschanlagen in Geflügel- oder Schweineställen)

Begründung

Die Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele waren Gegenstand des Verordnungspakets 2017 und wurden per 1. Januar 2018 in die Strukturverbesserungsverordnung (SVV) aufgenommen. Vorhaben, welche gestützt auf die SVV mitfinanziert werden können, weisen in der Regel ein grösseres Investitionsvolumen auf und erfordern dementsprechend eine umfangreichere Bearbeitung im Vollzug. Werden die Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele unabhängig von einem anderen Bauprojekt (Bsp. Stallneubau oder -umbau) umgesetzt, ist der Gesuchs- und Vollzugsaufwand jedoch unverhältnismässig hoch. Für isolierte ökologische SV-Massnahmen ist deshalb ein vereinfachtes Verfahren zur Gesuchsbearbeitung und -prüfung festzulegen.

Die Aufnahme erster Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele in die SVV (Verordnungspaket 2017) war ein wichtiger Schritt mit umweltpolitischer Wirkung. Die heutigen Unterstützungsmöglichkeiten sind allerdings auf einige wenige Massnahmen beschränkt (erhöhte Fressstände, Harnrinnen, Füll- und Waschplätze). Das Instrumentarium soll nicht auf bauliche Massnahmen für raufutterverzehrende Tiere beschränkt bleiben, sondern auch für Massnahmen im Bereich der nicht raufutterverzehrenden Tiere gelten (z. B. Luftwaschanlagen in Geflügel- oder Schweineställen). Bei diesen Bauvorhaben haben Umweltaspekte bereits heute eine wesentliche Bedeutung.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat misst der administrativen Vereinfachung und dem Erreichen der ökologischen Ziele im Landwirtschaftsbereich eine hohe Bedeutung bei.

1. Nach den Erfahrungen, die seit dem 1. Januar 2018 im Rahmen der Gewährung von Bundesbeiträgen nach Artikel 18 Absatz 3 SVV gewonnen wurden, und aufgrund der Schlussfolgerungen einer Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) und der Kantone werden im Rahmen des landwirtschaftlichen Verordnungspakets 2020 administrative Vereinfachungen vorgeschlagen. Für Projekte zur Verwirklichung ökologischer Ziele ist die vorgängige Stellungnahme des BLW in Zukunft nicht mehr notwendig. Für Teilzahlungen wird kein minimaler Auszahlungsbetrag mehr gelten. Bei Vorhaben mit einem Investitionsvolumen von weniger als 100 000 Franken muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht mehr mittels Planungsinstrumenten nachweisen, dass die Belastung tragbar ist. Die obligatorische Eintragung einer Anmerkung im Grundbuch nach Abschluss des Projekts, mit der die Einhaltung des Zweckentfremdungsverbotes, der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht und der Rückerstattungspflicht gewährleistet werden soll, wird aufgehoben.

2. Mit den aktuellen Bestimmungen in Artikel 18 Absatz 3 SVV ist es möglich, Bundesbeiträge in allen Zonen des landwirtschaftlichen Produktionskatasters zu gewähren. Diese können unabhängig davon gewährt werden, ob auf dem Betrieb Tiere gehalten werden oder nicht, wie es zum Beispiel bei der aktuellen Unterstützung zum Anlegen von Füll- und Waschplätzen für Spritz- und Sprühgeräte der Fall ist. Im Rahmen des landwirtschaftlichen Verordnungspakets 2020 werden neue Massnahmen in Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 SVV vorgeschlagen, die der Verwirklichung der ökologischen Ziele bezüglich Schutz der Luftqualität dienen, namentlich durch Bundesbeiträge an Einrichtungen zur Luftreinigung.

Die vorgeschlagenen Massnahmen berücksichtigen die Erwartungen des Motionärs.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.