Generelles, gesamtschweizerisches Verbot von Wertsachen- und Geldtransporten in der Nacht. Was sind die sozioökonomischen Folgen?
19.4608 · Postulat · 2019-12-20
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die sozioökonomischen Auswirkungen der folgenden Massnahmen zu evaluieren:
1. generelles, gesamtschweizerisches Verbot von Wertsachen- und Geldtransporten in der Nacht, unabhängig vom Gewicht der Fahrzeuge;
2. Begrenzung des Höchstwertes, der pro Fahrzeug transportiert werden darf.
Begründung
Die Sicherheitslage für den Transport von Geld und Wertgegenständen hat sich verschlechtert, vor allem im Kanton Waadt. In den letzten Monaten wurden mehrere Geldtransporter angegriffen, wobei die Brutalität der Überfälle beunruhigend ist.
Diese Ereignisse haben den Kanton Waadt dazu veranlasst, am 11. Dezember 2019 mit sofortiger Wirkung zusätzliche Sicherheitsmassnahmen zu erlassen. So dürfen nur noch maximal 10 Millionen Franken Bargeld pro Fahrzeug transportiert werden, und innerhalb des Kanton Waadt dürfen die Transporte nur noch zwischen 5 Uhr und 22 Uhr und in gepanzerten Motorfahrzeugen durchgeführt werden.
Bemühungen, die Transporte sicherer zu gestalten, sind eine mögliche Lösung für dieses Sicherheitsproblem. Mögliche Massnahmen sind eine generelle, für die ganze Schweiz geltende Begrenzung des Höchstwertes der transportierten Wertsachen und des transportierten Geldes oder ein generelles Nachtfahrverbot, unabhängig vom Gewicht des Fahrzeugs.
Diese Massnahmen hätten aber vermutlich weitreichende Folgen für die Mitarbeitenden, für die Kundinnen und Kunden (Banken, Detailhandel, Uhrenindustrie usw.) sowie für die Konsumentinnen und Konsumenten und für die Wirtschaft im Allgemeinen. Es wäre daher wichtig, die Auswirkungen von strengeren Sicherheitsvorschriften zu analysieren und gleichzeitig nicht zu vergessen, dass die Verteilung und der Transport von Bargeld weiterhin von zentraler Bedeutung sind.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Das allgemeine Nachtfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung wurde insbesondere eingeführt, um die Bevölkerung vor Verkehrslärm zu schützen. Fahrzeuge bzw. Transporte, die nicht unter die entsprechenden Regelungen (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] bzw. Art. 91ff. der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) fallen, sind vom Nachtfahrverbot ausgenommen. Gepanzerte Werttransporter, die weniger als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht aufweisen, sind vom allgemeinen Nachtfahrverbot nicht betroffen.
Ein allgemeines Verbot von Werttransporten während der Nacht, unabhängig vom Gewicht der Fahrzeuge, drängt sich nach Ansicht des Bundesrates nicht auf, weil die Sicherheit des eingesetzten Personals ohne Änderung des geltenden Rechts gewährleistet werden kann (vgl. Stellungnahme des Bundesrates auf die Motion Feller [19.3425, Ausnahme vom Nachtfahrverbot für Geldtransporter über 3,5 Tonnen]). Die entsprechenden Transportunternehmen können auch selber geeignete Vorkehrungen zur Erhöhung der Sicherheit treffen.
Zudem würde sich der Vollzug eines Nachtfahrverbotes bei Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen als kaum umsetzbar erweisen. Im Gegensatz zu Fahrzeugen über 3,5 Tonnen unterliegen diese keinem generellen Nachtfahrverbot.
Die geforderte Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen ist daher nicht notwendig.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.