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19.463 · Parlamentarische Initiative · 2019-06-21

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Nach dem Vorbild der Programme zu Jugend und Kultur (Art. 67a der Bundesverfassung) und zu Jugend und Sport (Art. 68 der Bundesverfassung) soll ein Programm zu Jugend und Ernährung erstellt und umgesetzt werden.

Begründung

Ein solches Programm muss den jungen Einwohnerinnen und Einwohnern die Kenntnisse vermitteln, die notwendig sind, um sich ohne negative Folgen für Gesundheit und Wohlbefinden ernähren und am Essen erfreuen zu können. Damit soll es direkt zur Gesundheitsförderung (Art. 118 der Bundesverfassung) beitragen und selbstverständlich insbesondere die Schulhoheit der Kantone beachten, wie dies die erwähnten Programme tun. Erstes Ziel ist, die bereits aktiven öffentlichen Akteure und die von ihnen getroffenen Massnahmen - wie auf Bundesebene Gesundheitsförderung Schweiz oder im Sport - untereinander und mit den betroffenen privaten Unternehmen (regionale Produkte, Ernährung usw.) und den Vereinigungen und Stiftungen, die in diesem Bereich aktiv sind, zu koordinieren.

Dank diesem Programm sollen auch Nachhaltigkeitsziele (Art. 73 der Bundesverfassung) und Ziele im Bereich der Erhaltung der Biodiversität erfüllt werden, indem darauf hingewiesen wird, wie wichtig es ist, lokale und regionale Produkte zu wählen, die insbesondere umweltfreundlich von einer Landwirtschaft von hoher Qualität erzeugt werden. Die entstehenden Mehrkosten können angesichts der Koordination und der Entwicklungen, die ein solches Programm mit sich brächte, mit Einsparungen bei den Vorschlägen zur Gesundheitsförderung kompensiert werden. Kurz: Dieses Programm muss zu mehr Koordination der Massnahmen, mehr Kommunikation und Mobilisierung führen, also mehr Wirkung zeigen.

Es ist zu prüfen, ob dieses Anliegen nicht auch wie die beiden erwähnten Programme mit einem neuen Artikel in der Bundesverfassung verankert werden sollte:

Art. 67b (neu) Bildung in Ernährungsfragen

Abs. 1

Bund und Kantone fördern die Bildung in Ernährungsfragen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

Abs. 2

Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen Ernährungsunterricht in den Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Ernährungsunterrichts, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

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