19.4636 · Interpellation · 2019-12-20
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Antwort des Aargauer Regierungsrats auf die Interpellation 19.109 im Grossrat Aargau vereinbarte das BSV mit der IV-Stelle AG eine Serie von Quotenzielen:
- Neurentenquote trotz Pendenzenabbau unter dem schweizerischen Durchschnitt halten, bei konstanter Ablehnungsquote,
- Rentenbestandsquote halten oder senken,
- Kosten für versicherte Personen im Erwachsenenalter halten oder senken.
1. Wer ist für dieses Quotenzielsystem verantwortlich?
2. Besteht dies für alle Kantone? Falls ja, wie unterscheiden sich die Ziele? Falls sich die Ziele kantonal unterscheiden: Besteht ein Problem mit der rechtsgleichen Behandlung von Versicherten je nach Kanton?
3. Wie genau wird die Erreichung der Zielquote gemessen und kontrolliert (Prozente, Dezimalstellen etc.)? Wird überprüft, wenn Ziele nicht erreicht werden?
4. Wäre es gemäss Untersuchungsgrundsatz nicht Hauptaufgabe einer IV-Stelle, den Rechtsanspruch auf eine Leistung ergebnisoffen zu prüfen, anstatt Quotenziele zu erfüllen?
5. Ist sichergestellt, dass Gesuche anfangs und Ende Jahr gleichbehandelt werden und nicht je nach Quotenzwischenstand unterschiedlich?
6. Teilt der Bundesrat die Befürchtungen, dass bei kantonalen IV-Stellen dadurch Druck auf Mitarbeitende ausgeübt werden könnte oder dies auf ihre Leistungsziele einen Einfluss hätte?
7. Sieht der Bundesrat einen Zusammenhang zwischen den zahlreichen medial kolportierten Gutachtenproblemen (z. B. einseitige Wahl restriktiver Gutachter) und diesem Quotenziel bei IV-Renten?
8. Besteht ein Zusammenhang zwischen diesem Zielsystem und der sehr restriktiven Rentenvergabe (vgl. NCCR-Studie)?
9. Wurden Kantone und Gemeinden, welche via Sozialhilfe jene arbeitsunfähigen Personen finanzieren, die keine Rente erhalten, über dieses Quotensystem ins Bild gesetzt?
10. Ist der Bundesrat bereit, im Rahmen der geplanten externen Prüfung des Gutachtensystems auch dieses System für Quotenziele zu überprüfen?
Stellungnahme des Bundesrates
1-3. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat als Aufsichtsorgan die Aufgabe, das System so zu steuern, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Im Rahmen der 5. IVGRevision (05.052) entwickelte das BSV eine wirkungsorientierte Gesamtaufsichtsstrategie mit zeitgemässen und kohärenten Führungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumenten. Die Aufsicht und Steuerung besteht aus drei sich ergänzenden Elementen: Fachliche Aufsicht (Überprüfung der gesetzes- und weisungskonformen Rechtsanwendung in den IV-Stellen), administrative Aufsicht (Sicherstellen und Optimieren der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben, einerseits mittels Prozess- und Qualitätsvorgaben und andererseits mittels Zielvereinbarungen zwischen dem BSV und den IV-Stellen) und finanzielle Aufsicht (Überprüfen und Sicherstellen des Ressourcenbedarfs der IV-Stellen). Ein wichtiges Element der wirkungsorientierten Aufsicht und Steuerung bildet der Regelkreis mit Zielvereinbarung, gemeinsamer Beurteilung der Zielerreichung und deren Begründung sowie der daraus resultierenden Vereinbarung neuer Ziele.
Das BSV schliesst deshalb mit jeder IV-Stelle gemäss Art. 52 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) eine jährliche Zielvereinbarung ab. Diese sind auf die einzelne IV-Stelle ausgerichtet, berücksichtigen den spezifischen Kontext der IV-Stelle. Die Leistungsziele sind keine Sparvorgaben. Wird ein Ziel nicht erreicht, sucht das BSV mit der IVStelle im jährlichen Gespräch nach den Gründen. Entsprechend der jeweiligen Situation wird dann das Leistungsziel für die nächste Jahresperiode vereinbart.
4 und 5. Die Invalidenversicherung (IV) ist gesetzlich verpflichtet und darauf ausgerichtet, allen Versicherten die ihnen zustehenden Leistungen zu gewähren. Die wirkungsorientierte Steuerung im Allgemeinen und die Verwendung von Zielvereinbarungen entsprechen dem Grundsatz der ergebnisoffenen Prüfung. Entsprechend ist sichergestellt, dass Gesuche anfangs und Ende Jahr gleichbehandelt werden.
6. Bei den Zielvereinbarungen zwischen dem BSV und den IV-Stellen handelt es sich um eines von mehreren Steuerungsinstrumenten. Das System sieht kein direktes Herunterbrechen dieses einen Instrumentes auf die Stufe Mitarbeitende vor.
7. Es liegen keine Hinweise vor, dass es einen Zusammenhang zwischen der Vergabepraxis der IV-Stellen für mono- und bidisziplinäre Gutachten und der Zielvereinbarung gibt. Die Vergabe der Gutachten durch die IV-Stellen richtet sich nach der beabsichtigten Art der Begutachtung (mono-, bi- oder polydisziplinär), den notwendigen fachlichen Qualifikationen und den zur Verfügung stehenden Kapazitäten (Verfahrensbeschleunigung). Zudem wird im Interesse der versicherten Person eine Gutachterin oder ein Gutachter aus der Wohnsitzregion bevorzugt, um lange Reisewege zu verhindern. Dabei steht das ergebnisoffene Resultat in der Begutachtung im Vordergrund, welches denn auch in einem allfälligen Beschwerdeverfahren von einem unabhängigen Gericht überprüft werden kann.
8. Es handelt sich bei den Zielvereinbarungen zwischen dem BSV und den IV-Stellen nicht um ein Quotensystem. Mit der 5. IV-Revision wurde die Versicherung auf die Eingliederung der versicherten Personen (Einführen neuer Instrumente und Ausweitung der beruflichen Massnahmen) ausgerichtet; Mit der 6. IV-Revision (10.032) wurden Massnahmen der Wiedereingliederung eingeführt. Die NCCR-Studie stellt keinen Zusammenhang zwischen Zielsystem und Rentenvergabe her.
9. Eine allfällige - von der Interpellantin angenommene - Verschiebung von Personen aus der Invalidenversicherung in die Sozialhilfe ist Gegenstand einer laufenden Forschung (SHIVALV - Verlaufsanalysen). Die Resultate sind im Sommer 2020 zu erwarten. Frühere punktuelle Analysen von IV-Neuanmeldungen mit dem SHIVALV-Datensatz zwischen 2004 und 2009 im Jahr 2014 sowie zwischen 2004 und 2011 im Jahr 2015 waren zum Schluss gekommen, dass in den zwei Jahren nach der IV-Anmeldung keine wesentliche Verlagerung in die Sozialhilfe feststellbar ist.
10. Das Hauptziel der externen Analyse der medizinischen Begutachtung ist die Klärung der Rollen und Verantwortungen der verschiedenen Akteure im Begutachtungswesen. Primär geht es darum zu analysieren, mit welchen Massnahmen die IV-Stellen und das BSV insbesondere die Qualität der medizinischen Gutachten und die Vergabe der Gutachtensaufträge verbessern können. Weiter ist zu klären, welche Verantwortung bei den IV-Stellen und welche beim BSV als Aufsichtsbehörde liegen und welche Tätigkeiten sich daraus ergeben. Die von der Interpellantin genannten Themen Aufsicht und Zielvereinbarungen werden indes EDI-intern analysiert.
Antwort des Bundesrates.