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19.4641 · Interpellation · 2019-12-20

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Am 6. Dezember 2019 hat der Bundesrat neue Richtlinien zur Regulierungsfolgenabschätzung beschlossen. Damit sollen rechtzeitig die Folgekosten von wichtigen Regulierungen für die Betroffenen und allfällige Alternativen transparent werden. Die Schweiz ist aktuell mit Hochdruck daran, das jüngste Bankenregelwerk des Basler Ausschusses ("Basel III final") umzusetzen. Die Reform, die heute weitgehend unter dem Radar der Öffentlichkeit in der Nationalen Arbeitsgruppe (NAG) vorangetrieben wird, hat grosse Auswirkungen nicht nur auf den Bankenplatz, sondern auf die ganze Volkswirtschaft. Gerade kleinen und mittleren, inlandorienterten Banken drohen enorme Kosten, wogegen der volkswirtschaftliche Nutzen bei solchen Instituten als unverhältnismässig kleiner erscheint (vgl. SR-Debatte vom 21.3.2019 zur lp Germann

19.3240). Zudem ist die tatsächliche Umsetzung in anderen Staaten, etwa in den USA, nach wie vor weitgehend unklar. Gemäss Experten zeichnet sich bei den relevanten Konkurrenzplätzen eine spürbar tiefere Regulierungsdichte ab.

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Nutzen: Der zusätzliche Nutzen von "Basel III final" für die Systemstabilität in der Schweiz wird verschiedentlich in Frage gestellt, zumal der Umsetzungsaufwand hoch ist und sich an den Kapitalanforderungen nichts ändern soll. Wie schätzt der Bundesrat den Nutzen dieser Regulierung im Hinblick auf die Begrenzung von Markt- und Systemrisiken im Inland ein? Wurden Regulierungsalternativen geprüft und, wenn ja, welche?

2. Wettbewerbsverzerrung: Die Bankbranche fürchtet hohe Umsetzungskosten, insbesondere bei der Hypothekarvergabe, sowie eine steigende Ungleichbehandlung der Marktteilnehmer im Hypothekengeschäft.

Wie schätzt der Bundesrat diese Befürchtungen ein? Ist damit zu rechnen, dass inländische Banken gegenüber ausländischen sowie nicht-regulierten inländischen Anbietern im Schweizer Markt geschwächt werden?

3. Regulierungsfolgenabschätzung: Der Bundesrat hat am 6. Dezember 2019 die Bedeutung der Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) bekräftigt und dazu neue Richtlinien erlassen. Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass "Basel Ill final" eine "wichtige Vorlage" ist, die einer vertieften RFA bedarf? Wurde für die Umsetzung von "Basel Ill final" bereits eine RFA durchgeführt? Wenn ja, ist sie öffentlich und was sind die Erkenntnisse in Bezug auf die Kostenfolgen für die verschiedenen Kategorien von Banken? Wenn nein, wann wird eine RFA durchgeführt? Inwiefern werden die am 6. Dezember 2019 beschlossenen Elemente (Quick-Check) angewandt? Wer macht die detaillierte Fragestellung?

4. International: Hat der Bundesrat Kenntnis über den Stand und die Stossrichtung der Umsetzung von "Basel III final" in anderen, für die Schweiz relevanten Rechtsordnungen? Wo stehen diesbezüglich andere Länder wie USA und UK oder die EU? Verfügt der Bundesrat über ein Monitoring bezüglich der Umsetzung in anderen Ländern? Gleicht er die Schweizer Umsetzung den Konkurrenzplätzen an?

5."Swiss Finish": Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Schweiz mit der Umsetzung nicht unnötig vorprescht und im Vergleich zu anderen relevanten Finanzplätzen einen Ansatz wählt, der die Wettbewerbsfähigkeit der in- und auslandorientierten Banken in der Schweiz gegenüber ausländischen Anbietern schwächt?

6. Kleinbankenregime: Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass gerade bei der Umsetzung von "Basel III final" das sinnvolle Prinzip des Kleinbankenregimes - regulatorische Vereinfachungen als Gegenleistung für überdurchschnittliche Kapitalisierung und hohe Liquidität konsequent und sorgfältig angewendet werden muss? Sieht er dies auch für mittelgrosse Banken (etwa der Kategorie 3)?

7. Gleich lange Spiesse: Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, nach dem Prinzip "same risk same rules" inlandorientierte Banken von denjenigen Bestimmungen von "Basel III final" auszunehmen, die der Basler Ausschuss primär für international aktive Banken mit hohem Auslandengagement zur Reduktion der Risiken für die internationale Finanzmarktstabilität vorsieht (Problem von Giraffe und Maus...)?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Mit Basel III final werden die Eigenmittelanforderungen noch stärker als bisher auf die effektiven Risiken der einzelnen Bank abgestimmt. Eine risikogerechtere Eigenmittelausstattung, zum Beispiel zur Unterlegung von Hypothekarkrediten, ist auch für inlandorientierte Institute bedeutsam, wie etwa historische Beispiele von Kantonalbanken zeigen, die vom Staat gerettet werden mussten oder Konkurs gingen. Betreffend Alternativen werden namentlich alle im Basler Standard vorgesehenen nationalen Optionen geprüft und, wo sinnvoll, auf die Schweizer Eigenheiten zugeschnittene Lösungen getroffen.

2. Der Bundesrat sieht derzeit keine Gefahr einer steigenden Ungleichbehandlung. Es gibt bislang keine wichtigen Anbieter im Schweizer Hypothekenmarkt, die nicht reguliert sind. Unabhängig davon nimmt der Bundesrat die Umsetzungskosten ernst und diese sollen so tief wie möglich gehalten werden.

3. Die Arbeiten für eine Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) zur Basel-III-Umsetzung sind angelaufen und erfolgen parallel zu den Regulierungsarbeiten in der Nationalen Arbeitsgruppe (NAG). Erkenntnisse aus den RFA-Arbeiten können damit laufend berücksichtigt werden. Gemeinsam mit den betroffenen Banken wird insbesondere eine umfassende Quantifizierung der Kosten angestrebt. Die Resultate werden im erläuternden Bericht zur Vorlage dargestellt. Zusätzlich wird gemäss den neuen RFA-Richtlinien vom EFD ein Quick-Check zu den Regulierungsfolgen erstellt. Basierend darauf wird der Bundesrat aufgrund der volkswirtschaftlichen Relevanz (insb. im Vergleich zu anderen Vorlagen) entscheiden, ob eine sog. vertiefte RFA erstellt wird.

4. Neben zahlreichen anderen Staaten sind insbesondere USA, UK und EU daran, Vorschläge für die nationale Umsetzung von Basel III final zu erarbeiten. Sollte sich zeigen, dass diese Jurisdiktionen die Standards nicht entsprechend den Fristen des BCBS umsetzen, würde dies der Bundesrat bei der Inkraftsetzung berücksichtigen. Ebenso wird in den Bereichen, die für die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes relevant sind, im Falle von Differenzen eine inhaltliche Angleichung der Schweizer Regulierung geprüft.

5. Siehe 4).

6. Institute im Kleinbankenregime müssen die erforderlichen Eigenmittel nicht entsprechend der Schweizer Umsetzung von Basel III final berechnen. Einen Einbezug von Banken der Kategorie 3 in das Kleinbankenregime hat der Bundesrat im Rahmen der entsprechenden Vorlage zur Anpassung der Eigenmittelverordnung 2019 verworfen.

7. Die Umsetzung von Basel III final soll dem Prinzip "same risk same rules" folgen. Das spricht nach Ansicht des Bundesrates dafür, Risiken einer bestimmten Geschäftstätigkeit (bspw. Kreditvergabe in der Schweiz) gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob die Bank primär national oder international tätig ist. Im Vordergrund stehen der Gläubigerschutz und die Stabilität des Schweizer Finanzsystems, zu dem alle Banken gehören. Damit wird das Vertrauen in- und ausländischer Kunden in die gesamte Branche gefördert und somit die Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes nachhaltig sichergestellt.

Antwort des Bundesrates.