19.478 · Parlamentarische Initiative · 2019-09-16
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Die Bestimmungen folgender Gesetzeserlasse seien dahingehend zu ergänzen, dass die durch das Schweizer Recht stets geachtete Redlichkeitskultur ("just culture") gesetzlich verankert wird:
1. Artikel 237 StGB (SR 311.0) sei um folgenden Absatz 3 zu ergänzen: "Erlangt der Staat lediglich aufgrund einer Meldung im Rahmen eines vom Gesetzgeber verankerten Meldeverfahrens zur Verbesserung der Sicherheit Kenntnis von einem Ereignis, sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn beim Ereignis keine Menschen verletzt oder getötet werden oder kein erheblicher Sachschaden entsteht und der Täter weder grobfahrlässig noch absichtlich handelt."
2. Artikel 91 LFG (SR 748.0) sei um folgenden Absatz 5 zu ergänzen: "Erlangt die Behörde lediglich aufgrund einer Meldung im Rahmen der einschlägigen Meldeverfahren zur Verbesserung der Sicherheit Kenntnis von einem Ereignis, sieht sie von einer Verfolgung der Übertretung ab, wenn der Täter weder grobfahrlässig noch absichtlich handelt."
3. Artikel 77e LFV (SR 748.01) sei wie folgt zu ändern: "Das UVEK ist die nach Artikel 16 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 996/2010 zuständige Stelle. Seine Entscheidungen sind als anfechtbare Verfügungen zu erlassen; die Beschwerde dagegen hat aufschiebende Wirkung."
4. Artikel 23 Absatz 1 VSZV (SR 742.161) sei wie folgt zu ändern: "Die Untersuchung erfolgt unabhängig und getrennt von einem Straf- oder einem Administrativverfahren".
5. Artikel 23 Absatz 3 VSZV sei wie folgt zu ändern: "Sie stellen einander Untersuchungsunterlagen wie Auswertungen und Aufzeichnungen unentgeltlich zur Verfügung; sofern solche Unterlagen und Informationen für die Zwecke der Sicherheitsuntersuchung erteilt worden sind, dürfen diese den Strafverfolgungsbehörden indessen nur herausgegeben werden, wenn die betroffene Person oder Organisation, von der sie stammen, ihre Einwilligung dazu schriftlich erteilt hat oder die zuständige Stelle (s. Art. 77e LVF) die Herausgabe rechtskräftig anordnet."
6. Artikel 24 VSZV sei wie folgt zu ändern: "Die von einer Person im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung erteilten Auskünfte und von ihr übergebenen Aufzeichnungen und Beweisstücke dürfen in einem Strafverfahren nur mit deren Einverständnis verwendet werden."
7. Artikel 51 VSZV sei wie folgt zu ändern (Aufhebung der Abs. 2 und 3, neuer Abs. 2): "Die Akteneinsicht darf erst nach Abschluss der Untersuchung und Publikation des Schlussberichtes erfolgen und setzt voraus, dass die betroffene Person oder Organisation, von der die Akten oder die ihnen zugrundeliegenden Informationen stammen, schriftlich ihre Zustimmung dazu erteilt hat oder dass die zuständige Stelle (s. Art. 77e LFV) die Akteneinsicht rechtskräftig anordnet."
Begründung
Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist eine zentrale Staatsaufgabe. In Bereichen wie der Fliegerei kommt der Sicherheit eine besondere Bedeutung zu. Daher ist es wichtig, optimale Rahmenbedingungen dafür zu setzen, dass die Sicherheit ständig verbessert und aus Fehlern gelernt werden kann. Um aus Fehlern zu lernen, muss man Schwachstellen erkennen und Abläufe verbessern können. Vor diesem Hintergrund will die sogenannte Redlichkeitskultur Einzelpersonen zur Meldung sicherheitsbezogener Informationen ermutigen. Muss ein Mitarbeiter damit rechnen, für gemeldete Fehler strafrechtlich belangt zu werden, wird er Fehler nicht mehr melden.
Die sogenannte Redlichkeitskultur ("just culture") vertritt den Ansatz, dass nicht einfach nur derjenige bestraft wird, bei dem der letzte Fehler in der Kette passiert ist. Vielmehr sollen im System die Schwachstellen gesucht werden, die kumulativ zum Unfall oder Fast-Unfall geführt haben. Denn passiert in der Fliegerei etwas, liegt der Fehler oftmals nicht nur bei einem Einzelnen, sondern in der Verzahnung von Schwachstellen.
Dies entspricht bereits heute der Rechtslage in der Schweiz, indem die in der Schweiz direkt anwendbaren EU-Verordnungen vorsehen, dass der Staat auf die Einleitung von Sanktionsverfahren verzichtet, wenn er aufgrund einer Meldung im Rahmen der "just culture" Kenntnis von einem Vorfall erlangt und kein grober Verstoss oder keine gravierenden Folgen im Einzelfall vorliegen.
Die vorgeschlagenen Änderungen setzen diese Vorschriften um und eliminieren Widersprüche im Schweizer Recht. Mit der Ergänzung von Artikel 237 StGB soll sichergestellt werden, dass diese Grundsätze nicht nur in der Aviatik reifen, sondern überall dort, wo der Gesetzgeber Meldesysteme zur Verbesserung der Sicherheit erlassen hat.