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19.484 · Parlamentarische Initiative · 2019-09-19

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) wird ergänzt mit einem neuen Buchstaben d in Artikel 3 Absatz 2:

Art. 3

...

Abs. 2

...

d. in der Schweiz oder im Ausland Dienstleistungen erbringen, welche in einem direkten Zusammenhang mit Gütern stehen, die sie auf der Basis des Güterkontrollgesetzes (GKG) exportiert haben.

Begründung

Schweizer Unternehmen, welche auf der Basis des Güterkontrollgesetzes (GKG) vom Bund für ihre Güter eine Exportbewilligung erhalten, benötigen Rechtssicherheit. Dies bedingt auch, dass Dienstleistungsverträge, welche in einem direkten Zusammenhang stehen mit dem Export von solchen doppelt verwendbaren oder besonderen militärischen Gütern, anschliessend nicht vom Bund auf der Grundlage des BPS wiederum verboten werden können. Verkaufsverträge für Güter gemäss GKG beinhalten häufig diverse Dienstleistungen wie zum Beispiel Service, Wartung, Reparaturen usw., welche integraler Vertragsbestandteil sind. Ein Verbot dieser Dienstleistungen für Schweizer Firmen kommt für diese einem gravierenden internationalen Wettbewerbsnachteil gleich. Zudem ist es für ein Unternehmen nicht nachvollziehbar und willkürlich, wenn der Bund zwar den Export von Gütern bewilligt, aber nachher deren Unterhalt verbietet.

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