19.496 · Parlamentarische Initiative · 2019-10-18
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (SR 210) wird wie folgt geändert:
Art. 90-93
Aufgehoben
Begründung
Im Rahmen der Ausarbeitung der Vorlage "Ehe für alle" wurde auch die überholte Bestimmung von Artikel 92 diskutiert. Anstatt nur die Beitragspflicht nach Auflösung des Verlöbnisses aus dem ZGB zu streichen, soll das ganze Verlöbnisrecht aufgehoben werden.
Im Lehrbuch Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, Bern 2000, findet sich folgende Aussage: "Das Verlöbnis bleibt gesellschaftlich und sittlich bedeutsam. Es bedarf aber keiner besonderen rechtlichen Regelung mehr. Für die Folgen der Auflösung genügen die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung und die Schenkung sowie die Regeln über die Culpa in contrahendo. Die kümmerlichen Artikel 90-93 entsprechen nicht einem praktischen Bedürfnis, sondern entspringen der Scheu, in einem affektiv empfindlichen Bereich obsolete Normen aufzuheben."
Der Bundesrat hatte bereits im Rahmen der Revision des Scheidungsrechts (Botschaft 1995) überprüft, ob die Bestimmungen zum Verlöbnis nicht abgeschafft werden sollten, und Bundesrat und Parlament haben sie schliesslich doch im Gesetz belassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verlöbnis sind in der Praxis nicht mehr relevant, gesellschaftlich überholt sowie in Bezug auf das Problem der Minderjährigenehe (siehe Art. 90 Abs. 2 ZGB) sogar kontraproduktiv. Deshalb kann das ZGB von diesen Bestimmungen entlastet werden.