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19.5124 · Fragestunde. Frage · 2019-03-06

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Der "Entwurf für einen Beschluss des gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 29" ist integraler Teil des institutionellen Abkommens (Insta) und politisch bindend. Darin ist explizit vorgesehen, dass die Auslegung von Artikel 23 Absatz 1 Ziffer iii FHA neu im Sinne der Bestimmungen des Teils 2 des Insta erfolgen soll.

Weshalb hat die Schweizer Verhandlungsdelegation der Anwendung der EU-Praxis zu Artikel 107 AEUV in der Schweiz bereits vor einem allfälligen Abschluss eines modernisierten FHA im Sinne von Artikel 8A Ziffer 1 Insta zugestimmt?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Absicht der EU, dass auch das Freihandelsabkommen (FHA) dem institutionellen Abkommen (Insta) und den EU-Beihilferegeln unterstellt werden sollte, ist bekannt. Die Schweiz hat sich in den Verhandlungen aber mit der Forderung durchgesetzt, dass das FHA nicht unter das Insta fällt. Somit sind auch die Regelungen über die staatlichen Beihilfen auf das FHA nicht anwendbar. Der Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses (GA) zum FHA ist nicht Bestandteil des Insta. Dieser Beschluss - sollte er von beiden Parteien im GA FHA in dieser Form gefasst werden - würde die Möglichkeit schaffen, den Streitbeilegungsmechanismus des Insta bereits vor der Modernisierung des FHA auf das FHA anzuwenden, vorausgesetzt beide Parteien sind im konkreten Fall damit einverstanden. Sobald das Insta in Kraft wäre, wäre dies im Übrigen auch ohne einen solchen GA-Beschluss jederzeit möglich, wenn beide Parteien das wollen. In der Präambel des genannten Beschlussentwurfes wird ausserdem bestätigt, dass die Parteien in Zukunft beabsichtigen, die allgemein formulierte Beihilfebestimmung des FHA (Art. 23 Abs. 1 Ziff. iii) im Einklang mit den materiellen Beihilfebestimmungen des Insta auszulegen. Diese Bestimmung wäre jedoch weiterhin nicht direkt anwendbar. Allfällige Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung der Beihilferegeln des FHA müssten zudem weiterhin im Rahmen des Streitbeilegungsmechanismus des FHA geklärt werden, d. h. im Gemischten Ausschuss FHA. In diesem sind die Schweiz und die EU gleichberechtigt vertreten, und der Ausschuss beschliesst auf der Grundlage des Einstimmigkeitsprinzips. Eine allfällige Auslegung von Artikel 23 Absatz 1 Ziffer iii FHA durch das Schiedsgericht (unter allfälligem Einbezug des EuGH mit Bezug auf EU- Rechtsaspekte) würde nur erfolgen, wenn beide Parteien in einem konkreten Streitfall einvernehmlich beschliessen sollten, den Streitbeilegungsmechanismus des Insta anzuwenden.