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19.5144 · Fragestunde. Frage · 2019-03-12

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Schweiz ist eines der wenigen Länder, in welchen die öffentliche Verwendung von Hakenkreuzen, Hitlergruss und Ku-Klux-Klan-Symbolik nicht strafbar ist. Rassistische Symbole sind nur strafbar, wenn diese eine Ideologie symbolisieren, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet ist, und wenn für diese Ideologie in der Öffentlichkeit geworben wird.

Wäre ein explizites Verbot nach den Vorfällen in Schwyz nicht angezeigt?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Verwendung und Verbreitung rassistischer Symbole ist nach geltendem Recht unter bestimmten Voraussetzungen strafbar. Das ist namentlich der Fall, wenn sie eine Ideologie symbolisieren, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet ist, und wenn für diese Ideologie in der Öffentlichkeit geworben wird (Art. 261 des Strafgesetzbuches, Art. 171c des Militärstrafgesetzes). Solche Symbole, Zeichen oder Gesten sind somit strafbar, wenn sie in der Öffentlichkeit verwendet werden und nicht nur im privaten Rahmen. Aber auch bei einer öffentlichen Verwendung sind sie nur dann strafbar, wenn sie dazu bestimmt sind, unbeteiligte Dritte für eine rassendiskriminierende Ideologie zu gewinnen. Ob im erwähnten Fall von Schwyz ein strafbares oder aber ein strafloses Verhalten vorliegt, haben die zuständigen Strafbehörden des Kantons Schwyz zu beurteilen. Der Bundesrat kann dieser Beurteilung nicht vorgreifen. Der Bundesrat hat im Jahr 2009 einen Vorentwurf zu Artikel 261 StGB in die Vernehmlassung geschickt, der ein strafrechtliches Verbot für die öffentliche Verwendung und Verbreitung von rassistischen Symbolen wie etwa dem Hakenkreuz oder dem Hitlergruss vorsah. Die Vernehmlassung hat gezeigt, dass es nicht möglich ist, hinreichend präzis zu definieren, was strafbar ist und was nicht. Das Parlament hat das Geschäft 2011 abgeschrieben und sich dabei aufgrund der im Bericht des Bundesrates dargelegten Anwendungsschwierigkeiten auch gegen eine Liste mit extremistischen, gewaltverherrlichenden und rassistischen Symbolen ausgesprochen (siehe dazu Geschäft 11.012, "Verwendung von Symbolen, welche extremistische, zu Gewalt und Rassendiskriminierung aufrufende Bewegungen verherrlichen, als Straftatbestand. Bericht des Bundesrates zur Abschreibung der Motion 04.322"). Der Bundesrat erachtet die bestehenden strafrechtlichen Instrumente nach wie vor als ausreichend.

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