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19.5189 · Fragestunde. Frage · 2019-03-13

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

EU-Bürger X erhielt per März 2012 ein Aufenthaltsrecht zwecks Erwerbsarbeit, gültig für fünf Jahre. Er ist seit März 2014 auf Sozialhilfe angewiesen und hat seither 251 000 Franken bezogen (Stand Mitte Oktober 2018).

Ende 2018 schreibt das Migrationsamt Zürich als Verwarnung an X: "In diesem Sinne verlängern wir Ihre Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr und geben Ihnen die Möglichkeit, innerhalb dieses Jahres eine Arbeitsstelle zu suchen."

- Warum ist das so?

- Was unternimmt der Bundesrat, um diese Praxis zu ändern?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Entscheid über eine Verlängerung oder einen Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung liegt in kantonaler Kompetenz. Bei der erstmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers kann die Gültigkeitsdauer gestützt auf das Personenfreizügigkeitsabkommen auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die betreffende Person zuvor während mindestens 12 Monaten unfreiwillig arbeitslos war. Ist diese Person nach einem Jahr immer noch arbeitslos, kann sie aus der Schweiz weggewiesen werden. Ferner ist zu beachten, dass EU- und Efta-Staatsangehörige, welche die Arbeitnehmereigenschaft besitzen, gemäss Personenfreizügigkeitsabkommen in Bezug auf Sozialleistungen den Schweizerinnen und Schweizern gleichgestellt sind.