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19.5191 · Fragestunde. Frage · 2019-03-13

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Artikel 82 Absatz 5 VZAE melden die kommunalen Behörden unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe von Ausländern, was dann im Zemis vermerkt ist. Die Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Gesetz und Rechtsprechung entzogen werden, wenn 50 000 Franken Sozialhilfekosten überschritten sind.

- Wie viele Ausländer haben diese Limite überschritten?

- Wie vielen wurde in den letzten fünf Jahren das Aufenthaltsrecht entzogen?

Stellungnahme des Bundesrates

Für den Entzug von Aufenthaltsbewilligungen sind die kantonalen Migrationsbehörden zuständig. Das Staatssekretariat für Migration verfügt deshalb nicht über die gewünschten statistischen Angaben. Die Behörden haben jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gegeben sind. Dabei ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.