Lexipedia

19.5325 · Fragestunde. Frage · 2019-06-11

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der zähe Verlauf der aktuellen Strafuntersuchung im Fall Raiffeisen rückt in der Öffentlichkeit zunehmend die Fragwürdigkeit von Artikel 248 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) über die Siegelung und Entsiegelung von relevanten Daten und Gegenständen in den Fokus.

- Was war seinerzeit die Ratio Legis zur Einführung dieses Instruments in die StPO?

- Hat es sich in der Praxis bewährt, oder wird es vielmehr verteidigungstaktisch missbraucht?

- Wäre ein Stillstand der Verjährung eine taugliche Lösung im Zug der laufenden StPO-Revision?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Siegelung betrifft die Durchsuchung und Beschlagnahme von Schriftstücken und weiteren Aufzeichnungen. Sie schützt die Geheimhaltungsinteressen von unbeteiligten Dritten, aber auch der beschuldigten Person selbst. Die Siegelung bewirkt, dass die Schriftstücke für die Strafverfolgungsbehörden zunächst verschlossen bleiben. Erst wenn eine Gerichtsbehörde die Entsiegelung bewilligt, dürfen sie als Beweise zu den Akten genommen werden. Die Siegelung war schon den meisten Kantonen bekannt, bevor das Strafprozessrecht eidgenössisch geregelt wurde. Dies spricht für die Notwendigkeit des Instituts. Es wird denn auch nicht grundsätzlich infrage gestellt und hat sich insgesamt bewährt. Praktisch jedes Parteirecht lässt sich verteidigungstaktisch einsetzen, ohne dass dies gleich einen Missbrauch darstellen würde. Dies gilt auch für die Siegelung. Der Bundesrat erachtet es nicht als angezeigt, die Geltendmachung bestimmter Parteirechte mit einem Ruhen der Verjährung zu verknüpfen. Das Verjährungsrecht ist so ausgestaltet, dass es die Durchführung auch komplexer Verfahren ermöglicht, gleichzeitig aber praktikabel ist. Deshalb sieht der Vorentwurf zur Revision der Strafprozessordnung keine entsprechende Änderung vor; auch in der Vernehmlassung wurde dieses Begehren nicht vorgebracht.