19.5397 · Fragestunde. Frage · 2019-09-09
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Mitte August fügte ein 50-jähriger Iraker seinem eigenen Kind einen dreifachen Schädelbruch zu. Er lebt seit 2000 mit einer B-Bewilligung in der Schweiz. Er habe sich nie um einen Job bemüht und sei straffällig geworden, sagte die Mutter des Opfers zu den Medien.
- Wie viel Sozialhilfe ist seit 2000 aufgelaufen?
- Ist er vorbestraft? Warum und mit welcher Sanktion?
- Ist er ein strafrechtlicher Härtefall?
- Was sind die überwiegenden privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz?
Stellungnahme des Bundesrates
Die grauenvolle Tat, die sich im August in Brugg ereignet hat, ist Gegenstand einer laufenden Strafuntersuchung. Sie liegt nach der verfassungsrechtlichen Ordnung in kantonaler Zuständigkeit. Der Bundesrat hat keine Kenntnis über die Umstände der Tat und die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Insbesondere weiss der Bundesrat nicht, ob und wie viel Sozialhilfe diese bezogen hat, und er kann aufgrund des Amtsgeheimnisses keine Auskunft über allfällige Vorstrafen geben. Es obliegt dereinst dem kantonalen Strafgericht, zu prüfen, ob Artikel 66a des Strafgesetzbuches anwendbar ist. Dabei wird es den Straffall beurteilen und die Frage eines allfälligen Härtefalls in Anwendung der gesetzlichen Kriterien beantworten.