19.5507 · Fragestunde. Frage · 2019-09-18
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Das Bundesgericht hat im Urteil vom 29. August 2019 (Klinik Aadorf) angedeutet, dass der Kanton Zürich die ausserkantonale Klinik zwecks Bettenbeschränkung selbst mit einer Limitation auf seine eigene Spitalliste nehmen müsste.
Das ist nicht praktikabel, sind doch die Spitäler nicht verpflichtet, einen eingeschränkten Leistungsauftrag anzunehmen.
Ist der Bundesrat bereit, eine Rechtsgrundlage im Krankenversicherungsgesetz (KVG) zu schaffen, die eine wirksame Kapazitätsbeschränkung ermöglicht?