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20.1011 · Anfrage · 2020-05-06

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Seit Beginn der Covid-19-Pandemie herrscht in Bezug auf das Tragen von Gesichtsmasken grosse Uneinigkeit. Auf der einen Seite stehen die Fachleute, die eine Maskentragpflicht befürworten, weil sich dadurch die Ansteckungsgefahr verringere, auf der anderen Seite steht der Bundesrat mit seiner Weigerung, eine solche Pflicht einzuführen, obwohl er das Tragen einer Maske für wichtig hält.

1. Auf welche wissenschaftlichen Fakten stützt sich der Bundesrat bei seinem Entscheid, im Berufsalltag und in der Öffentlichkeit keine Maskentragpflicht zu verhängen?

2. Kann er wissenschaftlich belegen, dass eine generelle Pflicht die Ansteckungen nicht verringern würde?

3. Bei einem Entscheid für eine Maskentragpflicht: Hätte der Bund die Bevölkerung mit einer ausreichenden Anzahl Masken ausstatten können?

4. Hat der Mangel an Masken beim Entscheid gegen die Maskentragpflicht eine Rolle gespielt?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Tragen von Masken war zu Beginn der Covid-19-Pandemie gemäss den wissenschaftlichen Angaben im Influenza-Pandemieplan Schweiz und aus Gründen der beschränkten Verfügbarkeit primär im Gesundheitsbereich empfohlen. Zudem war symptomatischen Personen das Tragen einer Hygienemaske (Fremdschutz) empfohlen. Als Hauptmassnahmen wurden die inzwischen wohlbekannten Verhaltens- und Hygieneregeln - Abstand halten, Händehygiene, in Armbeuge niesen etc. - propagiert. Die Evidenz bezüglich der Schutzwirkung von Hygienemasken im öffentlichen Raum war beschränkt. Inzwischen gibt es Hinweise, dass diese Massnahme mithelfen kann, die Übertragung auch ausserhalb des Gesundheitsbereichs abzuschwächen. Daher sollen nun Masken überall dort getragen werden, wo die Distanzen nicht eingehalten und keine anderen Barrieremassnahmen eingesetzt werden können.

2. Bei Personen ohne Symptome war der Nutzen von Hygienemasken im öffentlichen Raum umstritten. Es gibt bisher keine gesicherten wissenschaftlichen Ergebnisse zur Frage, in welchem Ausmass eine allgemeine Maskentragpflicht zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie beitragen würde. Die WHO ermunterte in ihrer Empfehlung vom 5. Juni 2020 aufgrund von Erkenntnissen zur asymptomatischen Verbreitung sowie der bisherigen Erfahrungen, trotz noch fehlender wissenschaftlicher Evidenz, die Bevölkerung zum Tragen von Masken in spezifischen Situationen, z. B. im öffentlichen Verkehr. Der Bundesrat hat unter anderem unter Berücksichtigung dieser Empfehlung schweizweit per 20. Juni 2020 eine Maskentragpflicht bei Demonstrationen sowie per 6. Juli 2020 eine Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr beschlossen.

3. Der Influenza-Pandemieplan Schweiz macht Vorgaben zur Vorbereitung aller relevanten Akteure auf eine Pandemiesituation. Eine Maskentragpflicht ist dabei nicht vorgesehen, sondern nur eine Empfehlung (auch zur Lagerhaltung). Die Beurteilung, in welchen Situationen der Allgemeinbevölkerung das Tragen von Hygienemasken empfohlen werden soll, beruht auf vier Faktoren: Verfügbarkeit, epidemiologischer Nutzen, Wirksamkeit der Masken, Schweregrad der Pandemie bzw. der Erkrankung. Für ein allgemeines Maskenobligatorium in der Bevölkerung hätten zu Beginn der Covid-19-Pandemie in der Schweiz zu wenig Hygienemasken zur Verfügung gestanden. Bei einer allgemeinen Tragepflicht müssten in der Schweiz für die Bevölkerung bei 50 Masken pro Person (Empfehlung gemäss Pandemieplan) rund 400 Millionen Hygienemasken zur Verfügung stehen. Eine Bevorratung dieser Mengen durch den Bund ist nicht möglich. Die Bevölkerung ist deshalb aufgefordert, eine Reserve an Masken für den privaten Gebrauch anzulegen.

4. Da die Versorgungslage zu Beginn der Pandemie unzureichend war, musste der Einsatz von Hygienemasken priorisiert werden. Dabei wurde die Maskentragempfehlung prioritär für Gesundheitspersonal und für symptomatische Personen ausgesprochen. Inzwischen ist allen Personen das Tragen einer Maske empfohlen, falls die Distanzregeln nicht eingehalten werden können oder falls dies Pflicht ist wie im öffentlichen Verkehr oder in anderen Bereichen je nach Schutzkonzept oder kantonalen Vorgaben.

Antwort des Bundesrates.