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20.1041 · Anfrage · 2020-09-22

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Am 12. Februar 2020 hat der Bundesrat die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen erlassen, nachdem das entsprechende Gesetz vom Parlament verabschiedet worden war.

Zu den Innovationen im Rahmen dieses Gesetzes gehört zweifellos die Verankerung der Nachhaltigkeit in ihren verschiedenen Dimensionen. Es war offensichtlich der Wille des Gesetzgebers, diese Kriterien gegenüber der (früheren) stark fokussierten Preisbetrachtung zu stärken und damit indirekt auch die Chancen der inländischen Unternehmen zu erhöhen. Namentlich Artikel 12, Absatz 2, des Gesetzes gibt den Beschaffungsstellen explizit die Möglichkeit, soziale Anforderungen zu erweitern. Von dieser Möglichkeit haben beispielsweise die Kantone (bzw. die BPUK) im Rahmen ihrer Umsetzung richtigerweise Gebrauch gemacht.

Der Bundesrat hingegen schränkt sich diesen Freiraum in seiner Verordnung erstaunlicherweise ein und reduziert in Artikel 4, Absatz 2, die Einhaltung von Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation auf diejenigen, die von der Schweiz ratifiziert worden sind. Dies widerspricht dem Wunsch des Gesetzgebers nach mehr Nachhaltigkeit und schliesst die Anwendung verschiedener Standards und sozialer Mindestnormen auf internationale Wertschöpfungsketten aus, da das Beschaffungsrecht explizit die Rolle der öffentlichen Hand als Konsumentin regelt, nicht den bilateralen Handel, macht diese Einschränkung sozialer Normen keinen Sinn.

Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:

- Wie erklärt der Bundesrat diese unnötige Einschränkung?

- Wie erklärt sich der Bundesrat die unterschiedliche Umsetzung, bzw. Interpretation zwischen Bund und Kantonen?

- Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass der Wunsch nach mehr Nachhaltigkeit im Gesetz klar zum - Ausdruck kommt, in der Verordnung aber nicht im Sinne der Gesetzgebung, bzw. unter Ausschöpfung der vorhandenen Möglichkeiten umgesetzt worden ist?

- Was unternimmt der Bundesrat, um dies zu korrigieren?

Stellungnahme des Bundesrates

Das Parlament strebt mit dem verabschiedeten totalrevidierten Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) eine neue Vergabekultur mit mehr Qualitätswettbewerb, Nachhaltigkeit und Innovation in Beschaffungsverfahren an. Dementsprechend sollen künftig vermehrt Nachhaltigkeitsüberlegungen, der Qualitätswettbewerb und Innovationen im Zentrum der Bundesbeschaffungen stehen (siehe auch Beschaffungsstrategie der Bundesverwaltung, verabschiedet am 28. Oktober 2020). Dem Bundesrat ist es zudem ein Anliegen, dass mit Blick auf die Umsetzung des revidierten Beschaffungsrechts auch die Sicht der Praxis einfliesst. Aus diesem Grund stehen die Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) und die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) im Dialog mit Branchenverbänden und Organisationen. Damit wird eine Stärkung der Vorbildrolle des Bundes bei öffentlichen Beschaffungen, auch hinsichtlich der sozialen Kriterien, angestrebt.

Zu Frage 1:

Die Bundesverwaltung beachtet auch bezüglich der sozialen Kriterien die Prinzipien der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Unternehmen aus der Schweiz und aus Vertragsstaaten soll ein fairer Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten des Bundes gewährt werden. Die Regelung in Artikel 4 Absatz 2 der revidierten Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) dient der Klärung: Unter den weiteren, wesentlichen internationalen Arbeitsstandards, die gestützt auf das BöB im Rahmen von Beschaffungen eingefordert werden können, verstehen sich Prinzipien, die sich aus den von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen ableiten lassen. Bereits zum heutigen Zeitpunkt decken diese Prinzipien einen weiten Bereich möglicher Arbeitsstandards ab, etwa im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und der Arbeitssicherheit. Sie werden zudem fortlaufend ergänzt. Die Beschaffungsstellen werden somit auch auf den internationalen Märkten ihre Bedarfe künftig verstärkt sozial nachhaltig nachfragen können.

Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Anforderungen des revidierten Vergaberechts in der Schweiz hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitsnormen im öffentlichen Beschaffungswesen fortschrittlich sind. Sie gehen über das hinaus, was im internationalen Rahmenwerk für das öffentliche Beschaffungswesen (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen GPA) oder den Rechtsordnungen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz gängig ist, und die Schweiz wird dementsprechend interessiert beobachtet.

Zu Frage 2:

Auf Bundesebene wird das Beschaffungsrecht im BöB und der dazugehörigen Verordnung (VöB) geregelt, auf interkantonaler Ebene in der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB). Die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) werden auf Bundesebene in einem Anhang zum BöB aufgeführt, die massgeblichen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen in einen Anhang zur VöB. Bei den Kantonen werden beide Übereinkommen in Anhängen der IVöB aufgeführt.

Die Kantone werden nun ihre jeweiligen Ratifizierungsprozesse in die Wege leiten. Wie die betreffenden Bestimmungen in den einzelnen Kantonen umgesetzt werden, ist noch offen. Bund und Kantone sind jedoch bestrebt, die Harmonisierung der Rechtsordnungen weiterzuführen - auch bei ihrer Umsetzung.

Zu Frage 3:

Das Parlament hat die wesentlichen Bestimmungen zur Nachhaltigkeit im revidierten Gesetz festgehalten, daher bestand kein weitergehender Regelungsbedarf in der revidierten Verordnung. Hingegen werden die Beschaffungsstellen bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben instruiert und mit Hilfsmitteln und Vorlagen unterstützt.

Frage 4:

Aufgrund der vorangehenden Ausführungen sieht der Bundesrat keinen weiteren Handlungsbedarf.

Antwort des Bundesrates.