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20.1090 · Anfrage · 2020-12-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Nach der Volksabstimmung im Jahr 2009 und ersten Entscheiden im Jahr 2012 hat das EDI die Übernahme der Kosten für komplementärmedizinische Leistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab 2017 festgeschrieben. Namentlich hat es das Vertrauensprinzip gegenüber der Ärztin oder dem Arzt verankert (und die Idee der Kontrolle der Wirksamkeit dieser medizinischen Fachrichtungen nicht weiterverfolgt). Santésuisse setzt aber seither viel daran, die Komplementärmedizin zu stigmatisieren und neue Kriterien für das Screening festzulegen, um die natürliche Medizin, namentlich die Homöopathie, mit Zahlen in Misskredit zu bringen. Während die Versicherer noch vor einigen Jahren ermittelt hatten, dass die Kosten für die komplementärmedizinischen Leistungen niedriger sind als diejenigen für die traditionelle Medizin, kann mit den neuen Kriterien jetzt künstlich aufgezeigt werden, dass dieselben Leistungen gegenüber der traditionellen Medizin teurer geworden sind. Der Medikamentenverbrauch und die Häufigkeit von Spitalaufenthalten gehören nun zum Screening, was zum Nachteil der Ärztinnen und Ärzte ist, die wenig Medikamente der Pharmaindustrie verschreiben. Bei der Prüfung der Grenzfälle müssen die Kosten mit den Kosten von Ärztinnen und Ärzten derselben Fachrichtung verglichen werden. Bei den Homöopathinnen und Homöopathen wird dies nie gemacht, sodass diese dann gezwungen sind, hohe Beträge zurückzuerstatten.

Ziel dieser boshaften Methoden ist einzig und allein, der Komplementärmedizin zu schaden.

Zahlreiche Homöopathinnen und Homöopathen finden sich schliesslich damit ab, nicht mehr über die Grundversicherung abzurechnen, damit sie weiterhin tätig sein können, dies aber im Rahmen der Zusatzversicherungen - sehr zum Nachteil der schwächsten Versicherten, die nur über die Grundversicherung verfügen. Dieses Hinauskomplimentieren durch die Versicherer steht völlig im Widerspruch zum KVG und zu den jüngsten Entscheiden des Bundesrates zur Komplementärmedizin.

Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist das EDI informiert über die Praxisänderungen der Krankenkassen und die Anwendung neuer Screening-Kriterien sowie über die Veränderungen, die diese neue Screening-Methode mit sich bringt, und über die Sanktionen, die angewendet werden?

2. Was hält er von den Machenschaften von Santésuisse?

3. Ist diese Nichteinhaltung des Gesetzes ein akzeptables Vorgehen in einem Rechtsstaat wie dem unseren?

Stellungnahme des Bundesrates

1 . Seit dem 1. August 2017 sind die Leistungen von vier komplementärmedizinischen Fachrichtungen den Leistungen der klassischen Medizin gleichgestellt und unterliegen somit denselben Bedingungen wie diese. Gemäss Artikel 56 Absatz 6 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) legen Leistungserbringer und Versicherer vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Leistungen fest. Die Wahl der Methode bleibt somit den Tarifpartnern überlassen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) prüft, ob diese eine Methode gewählt haben und anwenden.

Ab 2013 haben sich Leistungserbringer und Versicherer auf eine Varianzanalyse zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit medizinischer Leistungen geeinigt. Anfang 2017 haben die beiden Dachverbände der Versicherer (curafutura und santésuisse) und die FMH als statistische Screening-Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit medizinischer Leistungen die so genannte "Regressionsanalyse" festgelegt. Auf Anregung der Leistungserbringer berücksichtigt diese Methode zusätzlich zum Standortkanton des Leistungserbringers und zum Alter und Geschlecht der Patienten neue Morbiditätsindikatoren wie Franchisen der Patienten, Spitalaufenthalte im Vorjahr und Verschreibung bestimmter Arzneimittel in pharmazeutischen Kostengruppen (Pharmaceutical Cost Groups, PCG) auf einer Liste des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Am 23. August 2018 haben curafutura, santésuisse und FMH den Vertrag betreffend Anwendung der zweistufigen Regressionsanalyse zur Bemessung der Wirtschaftlichkeit nach Artikel 56 Absatz 6 KVG unterzeichnet (Quelle: www.tarifsuisse.ch > Leistungsmanagement > Wirtschaftlichkeitsprüfungen > Dokumente). Diese Monitoring-Methode dient der Ermittlung von statistisch "auffälligen" Ärztinnen und Ärzten - das sind Leistungserbringer, deren Kosten im Vergleich mit dem Patientenkollektiv anderer Ärztinnen und Ärzte desselben Fachgebiets über der Toleranzschwelle liegen. Die Regressionsanalyse hat die Zahl der statistisch auffälligen Leistungserbringer gesenkt (Quelle: santésuisse-Wirtschaftsprüfungen: www.tarifsuisse.ch > Leistungsmanagement > Wirtschaftlichkeitsprüfungen > Dokumente > Reporting).

Weist ein Arzt höhere Kosten auf als andere vergleichbare Ärztinnen und Ärzte, bedeutet dies nicht per se, dass er unwirtschaftlich arbeitet. Bei diesem Arzt muss eine nähere Abklärung im Rahmen einer Einzelfallanalyse erfolgen, bei der er die Möglichkeit erhält, seine Kosten zu rechtfertigen. Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern können von einem Schiedsgericht entschieden werden (Art. 89 KVG).

2/3 . Die in der Antwort auf Frage 1 beschriebene Methode wurde zwischen Leistungserbringern und Versicherern vereinbart, wie es das Gesetz vorschreibt. Sie stützt sich auf den Bericht "Weiterentwicklung der statistischen Methode zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit", der im September 2017 vom Institut POLYNOMICS im Auftrag von FMH, santésuisse und curafutura erstellt wurde (www.tarifsuisse.ch > Leistungsmanagement > Wirtschaftlichkeitsprüfungen > Dokumente). Der Bundesrat hat daher keinen Grund, sie zu kritisieren. Zudem stellt er fest, dass beim BAG keine Beschwerden von Versicherten eingegangen sind, die von ihrem Versicherer von der Inanspruchnahme komplementärmedizinischer Leistungen abgehalten wurden oder bei denen die Übernahme der entsprechenden Kosten durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung in Frage gestellt wurde.

Antwort des Bundesrates.