20.301 · Standesinitiative · 2020-01-23
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:
Artikel 14 ("Reserven") des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12)
ist um folgenden Absatz 3 zu ergänzen:
3 Die Reserven eines Versicherers gelten als übermässig, wenn sie mehr als 150 Prozent des gesetzlich vorgeschriebenen Werts betragen. Übermässige Reserven sind zu reduzieren, bis sie maximal 150 Prozent des gesetzlich vorgeschriebenen Werts betragen.
Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel 25 Absatz 5 und Artikel 26 ("Freiwilliger Abbau von übermässigen Reserven") der Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) entsprechend anzupassen. Im Einklang mit dieser neuen Definition einer übermässigen Reserve ist auch Artikel 31 KVAV ("Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Versicherers") anzupassen und der Wert, ab dem von einer wirtschaftlichen Situation ausgegangen wird, die den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen ermöglicht, von 150 auf 125 Prozent zu senken.
Begründung
Seit 2012 werden die gesetzlich vorgeschriebenen Reserven, die ein Krankenversicherer zur Gewährleistung seiner Solvenz und somit zum Schutz des Solidaritätsprinzips der obligatorischen Krankenversicherung bilden muss, gemäss einem neuen Ansatz bestimmt, welcher die Risiken der Krankenkassen berücksichtigt. Die Höhe der gesetzlichen Reserven entspricht folglich nicht mehr lediglich einem bestimmten Prozentsatz der Prämien, die der Versicherer von seinen Kundinnen und Kunden einnimmt. Die neue Berechnungsmethode wurde eingeführt, weil sie als präziser und restriktiver angesehen wurde als die zuvor angewandte Methode.
Die Notwendigkeit gesetzlich vorgeschriebener Reserven ist unbestritten. Im Laufe der Jahre hat sich allerdings gezeigt, dass das Problem weniger in fehlenden Reserven, sondern eher in einer übermässigen Reservenbildung besteht, was zulasten einer moderateren Prämienentwicklung geht. Gemäss den provisorischen Daten des BAG waren die Reserven in der Schweiz per 1. Januar 2019 insgesamt doppelt so hoch wie vom Gesetz verlangt. Viele Krankenkassen weisen eine sehr hohe Solvenzquote (Verhältnis zwischen effektiven und gesetzlichen Reserven) auf: Von den 12 Versicherern mit den höchsten Reserven weisen 5 eine Deckung von über 200 Prozent, 6 eine Deckung von über 150 Prozent und 1 eine Deckung von über 125 Prozent auf. Das Konzept der übermässigen Reserve besteht in Artikel 16 KVAG ja bereits, allerdings wird dort kein konkreter Wert genannt. Auf Verordnungsebene fehlt ebenfalls ein solcher Wert, auch wenn es in Artikel 26 KVAV heisst, dass ein Versicherer seine Reserven abbauen kann, wenn diese übermässig zu werden drohen.
Mit dem vorgeschlagenen Absatz 3 von Artikel 14 KVAG soll eine Schwelle festgelegt werden, ab der die Versicherer verpflichtet sind, Reserven an die Versicherten zurückzuerstatten, um so dazu beizutragen, die übermässige Prämienlast der letzten Jahre zu verringern.
Der Wert von 150 Prozent steht in Einklang mit den Angaben des BAG im Jahr 2017, als es die Rückerstattung von Reserven eines Versicherers genehmigte.