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20.3021 · Motion · 2020-03-02

Departement des Innern

Abschreibungsantrag liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf seine Kompetenz in Artikel 14 Absatz 1 TSchG ein Importverbot für tierquälerisch erzeugte Stopfleber zu erlassen.

Begründung

Das Stopfen von Gänsen und Enten ist bereits in fast allen europäischen Ländern verboten, aktuell noch mit wenigen Ausnahmen, wie z. B. Frankreich, Ungarn oder Bulgarien. Dies, weil es in immer mehr zivilisierten Staaten nicht länger akzeptiert wird, dass Tiere - für das fragwürdige "Vergnügen" von einzelnen Personen - enorme und unnötige Qualen erleiden müssen. Auch in der Schweiz ist die Produktion seit über 40 Jahren verboten.

Für die Produktion von Stopfleber werden junge männliche Gänse und Enten mehrmals täglich mit Metallrohren und Futter gestopft, bis ihre Leber krankhaft bis auf das zehnfache ihrer normalen Grösse anschwillt, und manchmal auch zerreisst. Die gequälten Tiere erleiden dabei auch Flügelbrüche, schmerzhafte Wunden und oft durchlöcherte Hälse. Solches erfüllt den Tatbestand der Tierquälerei und ist daher in der Schweiz selbstverständlich unter Strafandrohung verboten.

Nun ist es ausgesprochen verwerflich, wenn die Schweiz der eigenen Landwirtschaft hohe Auflagen macht und die Produktion von Tierqualprodukten verbietet, derweil jedoch derartige Qualprodukte aus dem Ausland importiert und damit unerträgliche Produktionsformen noch tatkräftig unterstützt und fördert. Repräsentative Umfragen zeigen zudem auf, dass die Mehrheit der Schweizer Bevölkerung ein Importverbot von Produkten aus der Stopfmast befürworten.

Aus solchen Überlegungen verbietet New York neu den Verkauf von Stopfleber, viele Gourmetköche verzichten auf Qualprodukte und kreieren neue Gerichte, die den Wertvorstellungen einer humanen und aufgeklärten Gesellschaft entsprechen. Zudem gibt es bereits viele Alternativ-Produkte, die ohne Stopfmast hergestellt werden.

Ein entsprechendes Einfuhrverbot ist auch mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz vereinbar: Sämtliche Abkommen sehen Ausnahmen vor für Massnahmen, welche zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit oder des Lebens und der Gesundheit von Tieren erforderlich sind. Die höchste Rechtsprechungs-Instanz der Welthandelsorganisation (WTO) hat ausdrücklich anerkannt, dass der Schutz von Tieren Bestandteil der öffentlichen Sittlichkeit ist.

Es ist an der Zeit, dass auch die Schweiz solch extrem leidvolle Produktion im Ausland nicht weiter fördert.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat zu Importverboten für tierquälerisch erzeugte Produkte bereits mehrfach Stellung bezogen (z. B. 19.4583 Motion Reimann Lukas Produkte aus tierquälerischer Erzeugung. Gleichbehandlung von einheimischen und ausländischen Produzenten; übernommen von Barbara Keller-Inhelder). Er bekräftigt seine ablehnende Haltung gegenüber Importverboten auch in Bezug auf Stopfleber.

Es trifft zu, dass der Bundesrat die Möglichkeit hat, gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes (SR 455) die Einfuhr tierischer Erzeugnisse aus Gründen des Tierschutzes zu verbieten. Das internationale Handelsrecht setzt jedoch hohe Anforderungen an die Rechtfertigung von Importverboten, welche grundsätzlich unzulässig sind. Eine Rechtfertigung von Importverboten über die Ausnahmebestimmungen muss daher fallweise beurteilt werden. Gemäss dem internationalen Handelsrecht dürfen Importverbote insbesondere keine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung bewirken oder eine versteckte protektionistische Zielsetzung aufweisen. Falls eine solche Massnahme von einem Handelspartner angefochten würde, müsste die Schweiz somit beweisen, dass die (strengen) Voraussetzungen für die in den Handelsabkommen festgehaltenen Ausnahmen erfüllt sind.

Weniger handelshemmend als Importverbote sind Deklarationspflichten oder freiwillige Deklarationen. Der Bundesrat hat deshalb für gewisse ausländische Erzeugnisse, die nach in der Schweiz verbotenen Methoden produziert werden, in der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (LDV; SR 916.51) Kennzeichnungspflichten festgelegt. Solche Deklarationspflichten gelten beispielsweise für Eier von Hühnern aus Käfighaltung oder für Fleisch von Kaninchen aus Käfighaltung. Deklarationsvorschriften müssen im Einklang mit den Vorgaben des internationalen Handelsrechts sowie der Schweizer Gesetzgebung ausgestaltet und umgesetzt werden.

Für den Handel besteht schliesslich auch noch die Möglichkeit, Gänse- und Entenleber, die mit Herstellungsmethoden produziert wurden, die in der Schweiz zugelassen sind, mittels einer freiwilligen Deklaration entsprechend auszuloben und diese so von der Konkurrenz abzuheben. Hierfür können auch Labels geschaffen werden. Die Konsumentinnen und Konsumenten können sich so jederzeit über die Rahmenbedingungen der Herstellung informieren.

Das überwiesene Postulat 17.3967 der WBK-S vom 13. Oktober 2017 "Obligatorische Deklaration der Herstellungsmethoden von Nahrungsmitteln" beauftragt den Bundesrat, einen Bericht darüber vorzulegen, wie die Pflicht zur Deklaration der nicht den Schweizer Normen entsprechenden Herstellungsmethoden von Lebensmitteln verstärkt werden könnte. Er wird im Sommer 2020 vorliegen und allgemeine Kriterien vorschlagen für die Beurteilung von Produktedeklarationspflichten. Er wird sich auch zur Einführung einer Deklarationspflicht für Stopfleber äussern.

Der Bundesrat spricht sich somit gegen ein Importverbot für Stopfleber aus. Er erachtet es generell als sachgerechter, die transparente Deklaration sicherzustellen, damit die Konsumentinnen und Konsumenten einen informierten Kaufentscheid treffen können. Darüber hinaus setzt er sich dafür ein, dass sich die Schweiz in den massgeblichen internationalen Gremien weiterhin für den Tierschutz engagiert.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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