20.3053 · Interpellation · 2020-03-05
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
In zwei jüngst ergangenen fragwürdigen Urteilen (E-962/2019 und F-7195/2018) legt das Bundesverwaltungsgericht für die Dublin-Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Italien und Bulgarien bzw. deren dortige Aufnahmebedingungen unverhältnismässig hohe Massstäbe an. So verlangt das Bundesverwaltungsgericht vor einer Rücküberstellung von den italienischen (im Falle von Familien) und bulgarischen (im Falle von besonders vulnerablen Personen) Behörden konkrete individuelle Garantien.
In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
1. Gibt es nebst der Schweiz weitere Dublin-Staaten, die für die Rücküberstellung individuelle Garantien vom Übernahmestaat einfordern?
2. Entspricht die Einforderung individueller Garantien dem Sinn und Geist des Dublin-Abkommens bzw. inwiefern beeinträchtigt dies nach Ansicht des Bundesrates dessen Funktionsweise?
3. Welche Mechanismen existieren auf Ebene des Abkommens, um die Einhaltung minimaler Standards im Bereich der Unterbringung zu überprüfen bzw. diese einzufordern? Was unternimmt die Schweiz in den beiden konkreten Fällen?
4. Wie viele Personen, für die gemäss Dublin-Abkommen eigentlich Italien (Familien) und Bulgarien (besonders vulnerable Personen) zuständig wären, haben vor und seit der Veröffentlichung der genannten Urteile ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt bzw. ist eine Zunahme der Asylgesuche von Familien resp. vulnerablen Personen, für welche grundsätzlich Italien resp. Bulgarien zuständig wären, seit Ergehen der genannten Urteile zu verzeichnen?
5. Ist den Schweizer Behörden bekannt, ob sich die Antragssteller von sich aus konkret auf die ergangenen Urteile berufen?
6. Können die zuständigen Behörden beziffern, welche finanziellen Konsequenzen für den Schweizer
Steuerzahler die beiden erwähnten Urteile bis heute auslösten?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Ja. Nach einem Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2019 (2 BvR 1380/19) benötigen auch die deutschen Asylbehörden nach Änderungen im italienischen Aufnahmesystem infolge des sog. Salvini-Dekrets (Decreto Sicurezza e Immigrazione 113/2018) individuell-konkrete Zusicherungen seitens Italiens im Hinblick auf die Überstellung.
2. Die Dublin-III-Verordnung regelt die Zuständigkeit für die Behandlung eines Asylgesuchs in den Dublin-Staaten. Überstellungen sind jedoch grundsätzlich unzulässig, wenn im Asylsystem des betreffenden Staates systemische Schwachstellen bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat festgehalten, dass weder in Italien noch in Bulgarien derart schwerwiegende Mängel vorliegen. Es besteht deshalb ein rechtlicher Auslegungsspielraum, Überstellungen in diese Länder bei bestimmten Personengruppen von Garantieerklärungen abhängig zu machen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben für Einzelfälle Überstellungen bei prekären Unterbringungs- und Betreuungssituationen bei Vorliegen von Garantieerklärungen als zulässig bezeichnet.
3. Das Dublin-System stützt sich auf die Prämisse, dass alle Dublin-Staaten die relevanten rechtlichen Bestimmungen einhalten. Dies betrifft sowohl das internationale wie auch das europäische Recht. Gegen EU-Mitgliedstaaten kann die Europäische Kommission Vertragsverletzungsverfahren einleiten, wenn Hinweise auf Verstösse gegen das EU-Recht bestehen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) beachtet die Rechtsprechung des BVGer und ist mit Italien in Kontakt, um differenziertere Garantieerklärungen zu erhalten. Dublin-Fälle mit einer Zuständigkeit Bulgariens werden genauso einzelfallspezifisch beurteilt wie die anderen Fälle.
4. Die Personenkategorie der besonders vulnerablen Personen wird statistisch nicht erfasst, da es vielzählige Gründe geben kann, warum eine Person als besonders vulnerabel gilt. Im Jahr 2019 hat die Schweiz für 39 Familien von Italien eine Zustimmung zur Überstellung erhalten. Für 13 Personen hat Bulgarien der Dublin-Überstellung zugestimmt. Seit den erwähnten Urteilen ist keine Zunahme von Asylgesuchen mit einer Zuständigkeit Italiens oder Bulgariens gemäss den Kriterien der Dublin-III-Verordnung festzustellen.
5. Das SEM berücksichtigt in seiner Asylpraxis die Rechtsprechung des BVGer, ohne dass Asylsuchende diese explizit geltend machen.
6. Eine Schätzung der finanziellen Konsequenzen ist nicht möglich. Das BVGer hat in den erwähnten Urteilen das SEM lediglich angewiesen, die Fälle unter den konkreten Umständen neu zu beurteilen bzw. eine noch differenziertere Einzelfallprüfung durchzuführen.
Antwort des Bundesrates.