Lexipedia

20.3066 · Motion · 2020-03-09

Justiz- und Polizeidepartement

Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 14 der Handelsregisterverordnung (HRegV) sowie alle gesetzlichen Grundlagen zu ändern, die nötig sind, damit die elektronisch im Zentralen Firmenindex Zefix veröffentlichten Informationen ihre volle rechtliche Wirkung erhalten.

Begründung

Die Daten des Handelsregisters können auf der Seite www.zefix.ch, die vom Bundesamt für Justiz zur Verfügung gestellt wird, elektronisch abgefragt werden.

Laut Artikel 14 der HRegV entfalten die auf dieser Website veröffentlichten Informationen keine Rechtswirkungen. Die revidierte Version der Verordnung, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten wird, sieht diesbezüglich keine Änderung vor.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten also Geschäftspartner jedes Mal eine Kopie des Original-Handelsregisterauszugs auf Papier anfordern, bevor sie ein Geschäft abwickeln können, und müssen dafür natürlich auch Gebühren zahlen. Zudem verlangen viele Behörden noch immer die Einreichung des Original-Handelsregisterauszugs, um die gewünschten Handlungen vorzunehmen.

Es erscheint wenig befriedigend, dass der Bund Informationen über Unternehmen zur Verfügung stellt, sich jedoch offensichtlich der Verantwortung entzieht, verlässliche und sichere Informationen zu veröffentlichen. Darum sind die betreffenden rechtlichen Grundlagen zu ändern, sodass man Zefix ebenso gutgläubig nutzen kann wie zum Beispiel die Online-Version der Systematischen Rechtssammlung.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.